Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - III. Staatsverfassung und Verwaltung. Einl. von E. Hildebrand - 2. Staatsverwaltung. Von E. Söderberg
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DIE STAATSVERFASSUNG.
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ihn vertritt. Die Amtsgeschäfte werden im übrigen in drei Abteilungen
behandelt: der Kanzlei des Oberstatthalteramts (unter einem Sekretär als
Chef), dem Oberstatthalteramt für Steuersachen (unter einem Kämmerer)
und dem Oberstatthalteramt für Polizeiangelegenheiten (unter einem
Polizeidirektor und einem Polizeirichter). Der Magistrat in Stockholm
besteht, wie in den anderen Städten, aus einem Bürgermeister und
Stadträten, für deren Wahl dieselben Bestimmungen gelten, wie sie oben
betreffs der Bürgermeisterwahl angegeben worden sind.
Die wichtigste Aufgabe der Provinzialregierung ist die
Aufrechterhaltung der Ordnung sowie die Erhebung besonders der direkten Steuern.
Neben und teilweise mit ihnen zusammenarbeitend finden sich auch, wie
oben erwähnt, Lokalverwaltungen für besondere Zwecke (Zoll, Post usw.),
die den betreffenden zentralen Behörden untergeordnet sind.
Die staatlichen Beamten geniessen in Schweden eine ungewöhnlich
selbständige Stellung, unabhängig von den politischen Strömungen und
auch von der Willkür übergeordneter Behörden. Alle Richter und auch
die meisten anderen Beamten sind nämlich unabsetzbar, d. h. sie können
nicht ohne Urteil und Untersuchung entlassen werden, und sie können
auch nicht gegen ihre Willen versetzt werden. Nur die Staatsräte
(Minister) und ihre Expeditionschefs, die meisten Chefs von Zivilbehörden,
zum Ministerium des Äussern gehörende Beamte sowie die Inhaber
höherer militärischer Stellen, bis zum Regiments- und Korpschef
einschliesslich, können vom König jederzeit ihres Amtes enthoben werden, wenn
das Wohl des Reiches seiner Ansicht nach solches erfordert; dies soll
aber im Staatsrate geschehen. Beispiele einer solchen Absetzung finden
sich zwar, es sind ihrer aber äusserst wenige. Bei einem bestimmten
Alter, gewöhnlich 67 Jahre, ist der Beamte verpflichtet, von seinem
Amte zurückzutreten, ist dann aber zum Bezug eines Ruhegehalts
berechtigt.
Geniesst der schwedische Beamte eine sehr selbständige Stellung, so
ist doch seine Tätigkeit auch einer Kontrolle unterworfen. Seit langer
Zeit ist in Schweden dafür gesorgt, dass jede Verwaltung von
Staatsgeldern zum Gegenstand einer eingehenden Prüfung gemacht wird. Diese
wird nun teils, und im Einzelnen, von dem »Kammergericht»
(Kammarrätten), teils von den Revisoren, die der Reichstag jährlich wählt,
ausgeübt. Amtsvergehen, die von Richtern und anderen Beamten begangen
werden, werden teils von dem von der Regierung ernannten
Reichs-justizhanzler, teils von dem Reichsjustizsachwalter, der. wie oben erwähnt,
jährlich vom Reichstag ernannt wird, belangt. Zur Verhinderung’ von
Amtsmissbräuchen trägt auch die Presse bei, deren ausgedehnte Freiheit
durch ein besonderes, zur Verfassung gehöriges Gesetz geschützt ist.
Bei der Besetzung von Amtsstellen sollen Verdienst und Fähigkeit den
einzigen Beförderungsgrund abgeben; die Beförderung zu den niedrigsten
ordentlichen Amtsstellen pflegt nach dem Dienstalter zu geschehen. Sieht man von
den Unterbeamten (betjänte) ab, so ist die Zulassung zum Staatsdienst im all-
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