Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - III. Staatsverfassung und Verwaltung. Einl. von E. Hildebrand - 2. Staatsverwaltung. Von E. Söderberg - Vermessungsämter. Von A. H. Byström
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III. STAATSVERFASSUNG UND VERWALTUNG.
da nämlich schon in den ältesten Gesetzen von Bodenabmessung
gesprochen wird, kann demnach die Mutter der anderen Kartenämter
genannt werden. Die von der Landesvermessung hergestellten
geometrischen Karten bilden die erste Grundlage Schwedens geographischen
Landkarten.
Heute richtet sich jedoch die Tätigkeit der Landesvermessung
ausschlies-lich auf die Grundaufteilung, Separation, Gemeinheitsteilung,
Bodenteilung, Flurregelung, d. h. die Separation der nicht aufgeteilten oder, wenn
schon aufgeteilt, doch noch immer verkoppelten Ländereien in solchem
Umfange, wie es deren Beschaffenheit und Lage, ohne Schädigung eines
Besitzers, irgendwie erlaubt, wozu noch die Verpflichtung zur Anlage
und Führung eines Grundregisters kommt. Für die Landesvermessung
in den Länen (Regierungsbezirken) Norr- und Västerbotten kommt
ausserdem noch die sog. Absonderung hinzu, die den Zweck hat, von den
staatlichen Waldgebieten selche für privater Grundbesitze abzutrennen
An der Spitze der Landesvermessung steht das Kgl. Landesvermessungsamt
(Kgl. Lantmäteristyrelsen) mit einem Oberdirektor als Vorstand, zwei
Bureauchefs als Mitgliedern der Direktion, einem Fiskal, einem Archivar, zwei
Bureauingenieuren sowie Gehülfen und Assistenten.
Für jedes Liin besteht das behördliche Personal aus einem Ersten Landmesser,
je einem Distriktslandmesser für die z. Z. 110 Landmesserdistrikte, 40
ausser-etatsmässigen Landmessern, einem Direktor mit vier Landmessern für die
Absonderung, Assistenten, Auskultanten und Eleven.
Jede Länshauptstadt hat ein Landmesserkontor, das sowohl die nach den
gesetzlichen Vorschriften an dasselbe abzuliefernden Karten und Urkunden, als
auch das Grundregister mit den dazugehörenden Akten aufbewahrt.
Die von den Landmessern angefertigten Karten werden im Massstab 1 : 2 000
aufgenommen, wenn es sich um die Vermessung von solchen Parzellen, Ackern
oder Wiesen handelt, die so bunt durcheinander geworfen oder in so kleine
Stücke geteilt sind, dass ein kleinerer Massstab Unklarheiten oder
Ungenauig-keiten im Gefolge haben würde; in 1 : 4 000 bei der Vermessung von Äckern
und Wiesen mit geringeren Unregelmässigkeiten oder grösseren Stücken sowie
von Waldungen mit vielen Unregelmässigkeiten, und in 1 : 8 000 bei der
Vermessung von regelnlässigeren Waldungen.
Sowohl von den Karten als auch von den Beschreibungen wird das Original
an das Landmesserkontor des Läns und je eine Kopie an den Grundbesitzer
und an das Archiv des Kgl. Landesvermessungsamtes zu Stockholm abgeliefert.
Die oberste leitende Behörde für die Landesvermessung in Schweden
ist die »Landesaufnahme des Reiches» (Rikets allmänna kartverk).
Die geographische Kartierung des Reiches, ursprünglich die Aufgabe der
Landmesser, die demnach sowohl die Karten der Kirchspiele und Kreise
als auch die der Provinzen und Lane sowie die Generalkarte anfertigen
sollten, stockte allmählich und wurde, mit Ausnahme der noch bis 1859
von dem Kgl. Landesvermessungsamte bearbeiteten Kirchspielkarten, 1788
von einem Privatmanne übernommen. Der besonders um Lapplands
Entwicklung hochverdiente Bergrat Freiherr S. G. Hermelin begann
nämlich 1796 auf eigene Kosten ein vollständiges Länskartenwerk von Schwe-
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