Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - III. Staatsverfassung und Verwaltung. Einl. von E. Hildebrand - 2. Staatsverwaltung. Von E. Söderberg - Staatsfinanzen. Von Eli F. Heckscher
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III. STAATSVERFASSUNG UND VERWALTUNG.
dem nach ihren Beinbeträgen aufgeführt werden, d. h. den Beträgen, um
welche die Bruttoeinnahmen die Betriebskosten übersteigen (doch ohne
Abzug für die A7erzinsung des Betriebskapitals); für diese Einnahmen ist
also das Budget ein sogenanntes Nettobudget. Dagegen werden die
eigentlichen Staatseinnahmen in der Hauptsache brutto aufgeführt, d. h. ohne
Abzug von Einziehungs- und Kontrollkosten.
Staatsrechtlich unterscheidet man zwischen ordentlichen Einnahmen und
ausserordentlichen Einnahmen (»Bevillningar»), Diese, die vom Reichstag allein
festgesetzt werden und von jedem neuen Reichstage neu bewilligt werden müssen,
sind gegenwärtig weitaus die wichtigsten (es gehören dazu u. a. fast alle
Steuereinkünfte), obschon sie, wie der Name andeutet, anfangs als eine Ergänzung der
ordentlichen Einnahmen betrachtet wurden.
Betreffs der Entwicklung und gegenwärtigen Bedeutung der
verschiedenen Arten von Einkünften verweisen wir auf Tab. 42.1
Ein Blick auf die Tabelle zeigt die grossen Veränderungen, welche die
Staatseinnahmen während des letzten Menschenalters durchlaufen haben.
Die Entwicklung war die in den meisten Ländern gewöhnliche.
Verschwinden der alten unveränderlichen Steuern, Entwicklung des
Steuerwesens zu grösserer Bedeutung der direkten Besteuerung von Einkommen
und Vermögen und endlich Übergang zur Progressivsteuer.2 In Schweden
haben sich gleichzeitig die Einnahmen aus der Erwerbstätigkeit des Staates
kräftiger entwickelt als die Staatseinnahmen im ganzen.
Was zunächst die Steuern anbelangt, so war die politisch schwierigste Frage
die Abschaffung der Grundsteuern und im Zusammenhang damit die Ablösung der
zufolge dem Indelningsverk oder der Verpflichtung der Grundbesitzer, das
schwedische Heer zu stellen und mittels Tor]) (Wohnhaus mit Acker) zu unterhalten,
auf dem Grund und Boden lastenden Naturalleistungen. Die Aufhebung der
Grundsteuer wurde nach 25 Jahre langen Kämpfen 1892 beschlossen, im
Zusammenhang mit verlängerter Ausbildungsdauer für die Wehrpflichtigen, und 1904 war
die Ablösung durchgeführt. Im Zusammenhang hiermit wurde auch die »Allmänna
bevillningen»3 etwas verändert. Diese Steuer war ursprünglich als Ergänzungssumme
im Etat gedacht, nach Massgabe der Unzulänglichkeit der übrigen Einnahmen;
in Wirklichkeit jedoch wurde sie, auch der Höhe nach, ziemlich feststehend,
u. a. aus dem Grunde, weil die ganze kommunale Besteuerung sich auf sie stützte.
Dies führte zeitweise zu einer besonderen Ergänzungssteuer; und als 1902 die
progressive Einkommensteuer beschlossen wurde, musste auch diese eine
Ergänzung zur »Allmänna bevillningen» werden. Allerdings verlor mit der Annahme
der jetzigen Einkommen- und Vermögenssteuer im Jahre 1910 die »Allmänna
bevillningen» alle Bedeutung als Staatssteuer; dennoch konnte sie mit Rücksicht
auf die kommunale Besteuerung nicht abgeschafft werden. Sie erscheint daher
jetzt mit einem Zehntel ihres ursprünglichen Betrages, und die gesamte
Einnahme daraus wird vom Staatskontor an die Landstinge und die in den
Landstingen nicht vertretenen Städte abgeführt.
1 Von dieser Tabelle gilt dasselbe wie von Tab. 41; die neue Budgetaufstellung konnte
hier jedoch in weitgehenderem Masse berücksichtigt werden als in jener.
2 Von Kopfsteuern existiert in Schweden nur noch eine, die sog. Mantalspenningar —
wie Tab. 42 zeigt, von geringer staatsfinanzieller Bedeutung.
3 Es sei darauf hingewiesen, dass in der staatsrechtlichen Gruppe von Einnahmen, die
den Namen Bevillningar (= vom Reichstag bewilligte Einnahmen) führt, eine besondere
Steuer mit dem Titel Allmänna bevillningen vorkommt.
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