Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - III. Staatsverfassung und Verwaltung. Einl. von E. Hildebrand - 4. Rechtsordnung - Geschichte des Rechts. Von K. G. Westman
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III. STAATSVERFASSUNG UND VERWALTUNG.
»Ländern» entstanden ist, bildet das Recht der alten Länder den Grund,
auf welchem das schwedische Recht aufgebaut ist. Die grösseren Länder
wurden ursprünglich von besonderen Völkern bewohnt, die ihre eigenen
Gesetze, Landschaftsrechte, hatten.
Von diesen enthalten die ältesten, wie die Västgöta- und Östgotarechte
volkstümliches Recht, aufgezeichnet nach dem Vortrag des vom Volke gewählten
Gesetzsprechers (lagman) auf dem Ting, während wiederum das wichtigste der
jüngeren, das Upplandsrecht, vom König und dem Volke gemeinsam gegeben
wurde. Diese Denkmäler aus jener Zeit, wo die verschiedenen Teile des Landes
ihre eigenen Gesetze hatten, haben obwohl erst nach Anfang des 13.
Jahrhunderts aufgezeichnet, vielfach noch Rechtsregeln aufzuweisen, welche in die
Heidenzeit zurückgehen und ein Licht über altgermanische Rechtsanschauungen
werfen. Sie zeugen von einer in ihrer Art erstaunlich hohen juristischen Kultur,
und einige unter ihnen sind für ihre Zeit als wirkliche Meisterwerke zu
bezeichnen. Wie dies bei so vielen anderen Rechtsquellen aus alter Zeit der Fall ist,
tragen auch diese ein formalistisches Gepräge, welches jedoch ganz bedeutend
gemildert wird durch die ausgedehnte Selbstverwaltung des Volkes, die bei der
Rechtspflege hervortrat und teils von den Gemeinden selbst auf den Tingen
gehandhabt wurde, teils aber auch von ernannten Vertrauensmännern (»nämnden»),
die, sowohl was ihren Ursprung wie ihre Bedeutung im schwedischen Rechte
anbelangt, ganz und gar der »Jury» des englischen Rechts entsprechen und in
verschiedenen Formen wichtige Aufgaben in der Rechtspflege und der Verwaltung
erfüllen. Diese »Ernannten» hat das schwedische Recht stets beibehalten, und
als die Grossen des Landes zur Macht kamen, wurden jene ein Hort der Freiheit
des schwedischen Bauern. Was die fremden Einflüsse auf die Landschaftsrechte
betrifft, so tritt am stärksten der des kanonischen Rechts hervor, der sich
besonders auf den Gebieten des Ehe-, Testaments- und Prozessrechts geltend machte.
Von den Königen und den beiden leitenden Reichsständen, dem
geistlichen und weltlichen Adel, gestützt, zeigt sich von der zweiten Hälfte
des 13. Jahrhunderts an ein immer stärkeres Bestreben, die
Verschiedenheiten der in den Landschaften geltenden Rechte auszugleichen, und um
die Mitte des .14. Jahrhunderts entstand Das gemeine Landrecht des Königs
Magnus Eriksson mit Gültigkeit für das ganze flache Land und Das
gemeine Stadtrecht des Königs Magnus Eriksson für sämtliche Städte
des Reiches. Es war dies ein Recht, das an Stelle der früheren
Stadtrechte »bjärköarätter», trat und in vielen Stücken vom Landrecht abwich,
um sich den Bedürfnissen des in ökonomischer Hinsicht entwickelteren
Stadtlebens anzupassen. Eine neue, zum Teil veränderte Ausgabe vom
Land rech t kam später — nach einer Angabe im Bestätigungsschreiben —
am 2. Mai 1442 zu Stande unter dem Namen Das gemeine Landrecht
König Kristoffers, und diese verdrängte mit der Zeit die ältere. Die
Entstehung des gemeinen Landrechts gehört zu den wichtigsten
Ereignissen der schwedischen Kulturgeschichte.
Im gemeinen Landrecht hatte man die alten Rechtssysteme der
Landschaften in gegenseitige Übereinstimmung gebracht und den Forderungen des
damaligen Rechtslebens angepasst. Es ist bezeichnend für die Kontinuität, mit
der sich die Entwicklung des schwedischen Rechts vollzogen hat, dass man zwar
das gemeine Landrecht als das in erster Linie geltende Recht betrachtete, in
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