- Project Runeberg -  Schweden : historisch-statistisches Handbuch / Erster Teil : Land und Volk /
357

(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - III. Staatsverfassung und Verwaltung. Einl. von E. Hildebrand - 4. Rechtsordnung - Gerichtsverfassung. Von Hj. Hammarskjöld

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DIE GERICHTSVERFASSUNG.

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vollständige Berufungsinstanz. Die Sachen werden in einem besonderen
Amte, der niederen Justizrevision, vorbehandelt, dessen Mitglieder, die
Revisionssekretäre, dieselbe dann am Obersten Gericht zum Vortrag
bringen.

Ein Anwaltszwang besteht nicht, und der Advokatenberuf ist auch
nicht offiziell geregelt worden. Infolgedessen müssen die Vorsitzenden
der Gerichte erster Instanz eine ebenso kräftige wie unparteiische
prozessleitende Tätigkeit ausüben. An den Gerichten erster Instanz sind die
Verhandlungen öffentlich, und an allen Gerichten sind sämtliche
Protokolle — und zwar auch die bei den Abstimmungen geführten — für jeden
zur Veröffentlichung zugänglich.

In gewissen Sachen, und besonders in Presse-, Wechsel- und Seerechtssachen,
sind die Rathausgerichte ausschliesslich zuständig. Besondere Handelsgerichte
gibt es hingegen nicht. Unter den bestehenden Spezialgerichten sind zu vermerken:
das Reichsgericht, welches in Amtsverbrechen der konstitutionellen Ratgeber des
Königs sowie der Justizräte und Regierungsräte zuständig ist; ein
Rechenschaftsgericht, das Kammcrgericht, für Sachen, welche die Verwaltung von Staatsmitteln
betreffen; kirchliche Gerichte für gewisse Amtsverbrechen von Geistlichen;
Militärgerichte; Flurregelungsgerichte, welche aus einem Vorsitzenden, dem
Häradshövding des Bezirkes, und drei von den Gemeinden gewählten, in der
Landwirtschaft erfahrenen Beisitzern mit individuellem Stimmrecht bestehen.
Von allen diesen Gerichten geht die Klage, wenigstens in letzter Instanz, an die
ordentlichen Gerichte. Militärgerichte erster Instanz sind die Kriegsgerichte mit
vier Militärpersonen und einem rechtskundigen Mitglied. Zweite Instanz ist das
Kriegshofgericht, welches nach demselben Prinzip zusammengesetzt ist. Von
dort geht die Klage an das Oberste Gericht, wo an der Behandlung von
Militär-gerichtssachcn ausser den gewöhnlichen Mitgliedern noch zwei hohe Offiziere
teilnehmen. Betreffs der Öffentlichkeit der Verhandlungen und der Protokolle
gelten für die Militärgerichte dieselben Regeln wie für die entsprechenden
ordentlichen Gerichte. Die Konsulargerichtsbarkeit wird von Konsularrichtern
ausgeübt, welche gleichzeitig exekutive Behörden und Polizeibehörden sind, sowie
von Konsulargerichten; in zweiter Instanz entscheidet das Svea-Hofgericht und
in dritter und letzter das höchste Gericht.

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird im allgemeinen nicht von
besonderen Gerichten, sondern von Verwaltungsbehörden ausgeübt. In letzter
Instanz werden Klagen gegen die Beschlüsse dieser Behörden von einem
seit dem Jahre 1909 bestehenden, dem Obersten Gericht
gleichgestellten Regierungsgericht geprüft; dieses setzt sich aus sieben
Regierungsräten zusammen, von denen jedoch einer im Gesetzrat diensttut.
Die Kompetenz des Regierungsgerichts umfasst eine sehr grosse Anzahl
solcher Verwaltungsstreitigkeiten, wo die Prüfung ausschliesslich oder
überwiegend rechtlicher Art ist; in einem besonderen Gesetz sind die
einzelnen Fälle aufgezählt. Der Vortrag wird von Beamten der
verschiedenen Ministerien besorgt. Die anderen Verwaltungsstreitigkeiten
werden immer noch von der Regierung in derselben Weise.wie die
gewöhnlichen Verwaltungsfragen geprüft. In Sachen, welche die
Armenpflege betreffen, bildet das Kammergericht die höchste Instanz.

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