Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - IV. Unterrichtswesen und geistige Kultur. Einl. von P. E. Lindström - 2. Höhere Schulen und gleichartige Unterrichtsanstalten - Höhere Schulen. Von A. Nordfelt
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IV. DAS UNTER JUCHTS WESEN UND DIE GEISTIGE KULTUR.
Alle aufzunehmenden Schüler werden einer besonderen Prüfung unterzogen,
ausgenommen solche, die von einer anderen Schule herkommen und dort in
die nächsthöhere Klasse versetzt worden sind. Zur Aufnahme in den höchsten
Ring müssen sich jedoch alle Eintretenden einer Prüfung unterziehen. Für die
erste Klasse, wozu die Prüfung (ohne sofortige Aufnahme) im vorhergehenden
Frühlingstermin stattfinden kann, gelten gewisse gesetzlich vorgeschriebene
Auf-nahmeforderungen, so bemessen, dass sie nicht übersteigen, was an Kenntnissen
in der ersten Klasse der eigentlichen Volksschule erworben worden ist.
Zu Ende jedes Frühlingstermins findet innerhalb der Schule allgemeine
Versetzung statt. Die als reif dazu angesehenen Schüler werden dann ohne
besondere Prüfung nach der höheren Klasse versetzt. Diejenigen, die zu Ende
des Frühlingstermins als nicht versetzungsreif befunden worden sind, dürfen auf
Wunsch zu Reginn des Herbsttermins sich einer Prüfung für die höhere Klasse
unterziehen und werden dann, wenn die Prüfung befriedigend ausfällt, versetzt.
Ein Schüler, der zwei Jahre in einer Jahresklasse zugebracht hat, dennoch aber
nicht versetzt worden ist, ist von dem weiteren Besuch einer höheren Schule
ausgeschlossen.
Gymnasium in Skara.
Mit den Schülern des höchsten Ringes sowie den Extranei
(»privatisier»), die sich dazu angemeldet haben, wird an den Vollanstalten jährlich
zwischen dem 10. April und 21. Juni das Studentenexamen angestellt.
Prüflinge, die weggeblieben oder die als nicht reif befunden worden sind,
i’erner auch Extranei sind berechtigt, sich Ende des Herbsttermins dem
.Studentenexamen zu unterziehen. Die Prüfung geht unter Leitung und
Aufsicht einer Anzahl von der Regierung für diesen Zweck jedesmal
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