- Project Runeberg -  Schweden : historisch-statistisches Handbuch / Erster Teil : Land und Volk /
457

(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - IV. Unterrichtswesen und geistige Kultur. Einl. von P. E. Lindström - 3. Der höhere Unterricht. Von P. E. Lindström

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DIE STA ATSUNIVEKSITÄTEX.

457

Den geltenden Statuten vom 27. November 1908 gemäss wird die Oberaufsicht
über die beiden Universitäten und das Karolinische Institut von einem Kanzler
ausgeübt, der nach vorgängiger Wahl seitens der Prokanzler und der
akademischen Versammlungen an den beiden Staatsuniversitäten sowie des
Lehrerkollegiums am Karolinischen Institut von der Kgl. Regierung ernannt wird. Der
Kanzler hat über die Befolgung der Statuten zu wachen, Instruktionen betreffs
der Verwaltung der Finanzen und des Eigentums der Universität zu erlassen
und weiterhin Gutachten in Ernennungsfragen und überhaupt in allen solchen
Universitätsangelegenheiten, die der Regierung zur Entscheidung vorgelegt werden,
zu erstatten. Er bezieht kein Gehalt, ist aber befugt, für sein Bureau einen
besoldeten Kanzlerssekretär anzustellen. Der Stellvertreter des Kanzlers und in
gewissen Fällen eine Zwischeninstanz zwischen ihm und den lokalen
akademischen Behörden ist der Prokanzler, dessen Amt für die Universität Uppsala
von dem Erzbischof und für die Universität Lund von dem Bischof des Lunder
Stiftes ausgeübt wird.

Die Fürsorge und Aufsicht über alles, was die Universität betrifft, liegt in
erster Linie dem Rektor derselben ob, der, an den Universitäten von den
akademischen Versammlungen und am Karolinischen Institut von dem
Lehrerkollegium, auf eine Zeit von drei Jahren gewählt wird. Ein Rektor, dessen Mandat
abgelaufen ist, kann wiedergewählt werden. Im Behinderungsfalle des Rektors
wird sein Amt von einem auf dieselbe Weise und für dieselbe Zeit gewählten
Prorektor verwaltet. Der Stellvertreter des Rektors am Karolinischen Institut
führt den Titel Dekanus. Die Dekanatswürde wechselt unter den Mitgliedern des
Lehrerkollegiums in der Reihenfolge ihres Ernennungsalters ab.

In der Verwaltung der Universität stehen dem Rektor die akademische
Versammlung und die beiden akademischen Konsistorien zur Seite, in welchen er
Vorsitzender ist. Die akademische Versammlung besteht aus sämtlichen an der
Universität angestellten Professoren. Das grössere akademische Konsistorium
besteht, ausser aus dem Rektor, aus dem Prorektor sowie einer bestimmten
Anzahl Professoren, die die verschiedenen Fakultäten und Sektionen vertreten,
und von denen einige in der Reihenfolge ihres Ernennungsalters eintreten, die
übrigen von der akademischen Versammlung gewählt werden. Das kleinere
akademische Konsistorium besteht, ausser aus dem Rektor, aus dem Prorektor und
fünf anderen Professoren, die, je einer für jede Fakultät oder Sektion, von der
akademischen Versammlung gewählt werden. In diesen sämtlichen Körperschaften
haben bei der Behandlung gewisser Angelegenheiten der Rentmeister und der
Oberbibliothekar Sitz und Stimme. Der akademischen Versammlung liegt die
Wahl des Kanzlers, Rektors und Prorektors sowie auch die gewisser Mitglieder der
Konsistorien und des Finanzausschusses ob. Das grössere akademische
Konsistorium übt die Oberaufsicht über alle wichtigeren Angelegenheiten der
Universität aus, macht Vorschläge zur Besetzung erledigter Lehrämter, verteilt
Stipendien usw. Das kleinere akademische Konsistorium hat die Befolgung der
Vorschriften betreffs Vorlesungen und Prüfungen zu überwachen, die
Disziplinarbefugnisse der Universität wahrzunehmen u. a. m. Für die Verwaltung der
rein ökonomischen Angelegenheiten der Universität findet sich ein
Finanzaus-schuss (drätselnämnd), bestehend aus dem Rektor, dem Rentmeister und drei von
der akademischen Versammlung gewählten ordentlichen Universitätslehrern.

Am Karolinisclieu Institut wird die Leitung und Verwaltung in erster Linie
von dem Rektor, der auf drei Jahre von dem Lehrerkollegium aus seiner Mitte
gewählt wird, dem Lehrerkollegium, das aus sämtlichen Professoren des Instituts
besteht, sowie dem Kollegiumsausschuss und dem Verwaltungsausschuss ausgeübt.

Die Lehrer an jeder der beiden Staatsuniversitäten sind
rücksichtlich der verschiedenen Wissenschaften, die sie vertreten, auf vier Fa-

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