Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - V. Soziale Bewegungen - 3. Alkoholfrage. Von Einar J:son Thulin
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V. SOZIALE BEWEGUNG EN.
Ausser den obengenannten allgemeineren Einschränkungen sind eine Menge
Detailvorschriften für den Branntweinverkauf erlassen, ausserdem können von
den lokalen Behörden und von den Gesellschaften weitere Einschränkungen
eingeführt werden.
Der Verkauf von Wein und Bier ist von alters her Gegenstand der
Gesetzgebung gewesen. Erst durch die Verordnung vom Jahre 1860 wurden indessen
die Bestimmungen über den Verkauf von Bier und Wein zusammengefasst.
Hierbei wurde der Ausschank dieser Getränke von der Erlaubnis der Kgl.
Pro-vinzialregierung abhängig gemacht. Durch die neuen Verordnungen vom Jahre
1874 und 1885 wurden im Interesse der Enthaltsamkeit neue Beschränkungen
für den Handel mit Bier und Wein festgestellt. Ausschankstellen durften nur
für eine bestimmte Zeit und mit Genehmigung der Kgl. Provinzialregierung
errichtet werden, und zwar nicht ohne die Zustimmung der
Stadtverordnetenversammlung in den Städten und der Gemeindeausschüsse und
Gemeindeversammlungen auf dem Lande. Die heute geltende Verordnung für den Verkauf von
Bier und Wein stammt aus dem Jahre 1905. Nach dieser gibt es zwei Arten
von Verkauf: Ausschank und Kleinhandel. Ohne besondere Erlaubnis darf der
Ausschank von denjenigen ausgeübt werden, die das Recht zum
Branntweinausschank besitzen, von Gastwirten (an Reisende im Zusammenhang mit dem
Servieren von Speisen), sowie von Personen, die in ihrem Heim gegen Bezahlung
Gäste in geschlossener Gesellschaft beköstigen. Für jeden anderen Ausschank
von Wein oder Bier muss um eine besondere Erlaubnis nachgesucht werden.
Die sog. ständigen Verkaufskonzessionen, die für ein, zwei oder höchstens
drei Kalenderjahre erteilt werden und in der Regel gleichfalls zum Verkauf von
Bier und Wein berechtigen, werden von der Kgl. Provinzialregierung bewilligt.
Doch können Gesuche um solche Konzessionen nicht bewilligt werden, wenn sie
in der Stadt vom Magistrat und von der Stadtverordnetenversammlung, auf dem
Lande von Gemeindeausschuss und Gemeindeversammlung abgewiesen werden.
Ausserdem kann die Kgl. Provinzialregierung Schankkonzessionen zur Ausübung
auf Bahnhöfen, bei Heilquellen und Badeorten, auf Passagierfahrzeugen und in
anderen Fällen, wo Ausschank in Frage kommen kann, bewilligen. Kleinhandel
mit Bier und Wein darf ohne besondere Erlaubnis von denjenigen, die das Recht,
Bier oder Wein herzustellen, erworben haben, am Herstellungsorte ausgeübt
werden, ferner von denjenigen, die das Recht besitzen, mit Branntwein
Kleinhandel zu treiben. Die Erlaubnis, Wein und Bier zum Abholen zu verkaufen,
wird von der Kgl. Provinzialregierung erteilt, doch können die betreffenden
Gesuche auf dem Lande nicht bewilligt werden, wenn der Gemeindeausschuss und
die Gemeindeversammlung sie ablehnen. Durch Umherführen von Wein und
Bier dürfen Hersteller ohne besondere Erlaubnis innerhalb des Weichbildes der
Stadt Handel treiben, mit Erlaubnis der Kgl. Provinzialregierung auch ausserhalb
dieses Gebietes. Auf dem flachen Lande ist das Umherführen verboten. Die
Restriktionen, denen der Verkauf von Wein und Bier in bezug auf die
Verkaufszeit, die Ordnungsvorschriften usw. unterworfen ist, sind im grossen und ganzen
dieselben, die für den Verkauf von Branntwein gelten.
Nach der Durchführung der Branntweingesetzgebung vom Jahre 1855 nahm
die Antialkoholagitation rasch ab, und erst gegen Ende der Siebzigerjahre
erwachte die Abstinenzbewegung zu neuem Leben, diesmal unter neuen Formen
und mit andern Ausgangspunkten. Der Impuls kam auch diesmal, wie in den
Zwanzigerjahren, aus Amerika, aber die Bewegung arbeitete nunmehr unter der
Form des Ordenswesens. Die neue Antialkoholbewegung ruht auf der Grundlage
der Totalabstinenz und arbeitet darauf hin, ein Verbot sowohl der Erzeugung
wie auch des Imports und Verkaufs alkoholhaltiger Getränke durchzuführen. Den
ersten Platz unter den Abstinenzvereinigungen nimmt der Guttemplerorden (I.
O. G. T.) ein, auf Grund seiner grossen Mitgliederanzahl und seiner festen
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