Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - III. Landwirtschaft. Einl. von H. Juhlin Dannfelt - 4. Öffentliche und private Anstalten zur Förderung der Landwirtschaft. Einl. von V. Flach - Landwirtschaftlicher Unterricht. Von L. Holmström
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()134 iii. landwirtschaft.
die Uppsalaer Fachschule für Hauswirtschaft, die das Gut Brogård besitzt. Diese
bilden durch einen zweijährigen Unterricht Lehrerinnen in (1er Hauswirtschaft
und Landhaushaltung praktisch und theoretisch aus. Beide sind vom Staate
subventioniert.
Von den vollständig privaten Lehranstalten Schwedens, die in der
Landhaushaltung Unterricht erteilen, seien die Nordische Ackerbauschule in Hagaberg
bei Jönköping und die Ackerbauschule in Dala, Län Malmöhus, Schonen, erwähnt.
Der Vorsteher der ersteren Schule, P. J. Rösiö, hat sich besonders durch seine
enthusiastischen und anregenden Vorträge in ganz Schweden bekannt gemacht.
Die hier oben geschilderten Lehranstalten, Ackerbauschulen,
Landwirtschafts-schulen und Haushaltungsschulen, sind gleich den Volkshochschulen anfänglich
auf Privatinitiative entstanden und sind auch heute nicht staatlich, sondern
gehören Privatpersonen und Garantievereinen oder Provinziallandtagen und
Landwirtschaftskammern. Hierdurch haben sie sich sehr selbständig entwickeln
und den in den verschiedenen Teilen des Landes sehr verschiedenen
Verhältnissen anpassen können. Gemeinsam für alle ist, dass sie nur unter gewissen
Bedingungen Zuschüsse aus Staatsmitteln erhalten. Die Schule muss z. B.
unter Leitung einer Direktion stehen, die Vorsteher und Hauptfehler müssen
gewisse Examina abgelegt haben (Agronomenexamen), die Schulzeit muss eine
gewisse Mindestlänge haben, es muss eine gewisse Anzahl Schüler vorhanden
sein, die Ortsbehörden müssen die Notwendigkeit der Schule für den Ort
bestätigen, die Schule muss Einkünfte haben, die den über den sog. Grundbeitrag
hinausgehenden Staatszuschüssen entsprechen, eine gewisse Anzahl Schüler soll
freien Unterricht haben, das Mindestalter der Schüler soll 18 (für weibliche
jedoch 1C>) Jahre sein, die Schüler müssen, um in die Landwirtschaftsschulen
aufgenommen zu werden, mindestens ein Jahr an landwirtschaftlichen Arbeiten
teilgenommen haben, und schliesslich ist der Kgl. Landwirtschaftlichen
Direktion, die auch den Lehrplan festzustellen hat, jährlich ein Bericht über die
Tätigkeit der Schule einzusenden.
Die Staatssubvention für unbemittelte und weniger bemittelte Schüler beträgt
jetzt a) an der Ackerbauschule 60 bzw. 100 Kr, b) an der
Landwirtschaftsschule, an der Landhaushaltungsschule und für den theoretischen Winterkursus
an den norrländischen Ackerbauschulen 25 bzw. 15 Kr für jeden Monat, sowie
c) für Kleingrundbesitzer, die an den 14tägigen Kursen teilnehmen, 1 Kr
täglich. Die hierzu bewilligten Unterstützungsbeträge belaufen sich auf 70 000
Kr (Schwed. Gesetzsamml. Nr. 121, 1012).
Die Inspektion über alle niederen landwirtschaftlichen Schulen wird nach der Kgl.
Instruktion vom 29. Juni 1912 ausgeübt. (Schwed. Gesetzsamml. Nr. 122, 1912.)
Für die Ackerbauschulen gilt das Reglement vom 19. Okt. 1911. (Schwed.
Gesetzsamml. Nr. 118, 1911.)
Für die landwirtschaftlichen Schulen und die Haushaltungsschulen gilt das
Reglement vom 10. Juni 1912 und betreffs der Subventionen an diese die
Verordnung vom 29. Juni 1912. (Schwed. Gesetzsamml. Nr. 117—120, 1911.)
Betreffs der Konsulenten und Wanderinspektoren siehe die Kgl. Verordnung
vom 19. Okt. 1911. (Schwed. Gesetzsamml. Nr. 121, 1911.)
Das landwirtschaftliche Institut bezweckt die Erteilung eines auf
wissenschaftliche Forschung gegründeten Unterrichts in der
Landhaushaltung.
Das Institut umfasst folgende Kurse:
1) einen zweijährigen Kursus (Agronomenkursus), in welchem die zu einem
rationellen landwirtschaftlichen Betrieb erforderlichen theoretischen Grundzüge
durchgenommen werden, sowie 2) einen einjährigen Konsu]entenkursus zur Aus-
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