Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - IV. Forstwirtschaft - 1. Die Wälder. Von Th. Örtenblad
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IV. FORST WIKTSCHAFT.
Die Erkenntnis des Nutzens und der Notwendigkeit persönlicher
Fachkenntnis fand ihren Ausdruck in den 1903 angenommenen
Gesetzentwürfen über die Pflege von Privatwäldern.
Die diese Wälder betreffende Gesetzgebung hat vormals sehr merkwürdige
Entwicklungsstufen durchlaufen. Nach einer Zeit völliger Freiheit vor
dreihundert Jahren wurden sie nach und nach Gegenstand einer immer strengeren
Gesetzgebung, und schliesslich wurde auch der Abtrieb für den Hausbedarf
unter staatliche Aufsicht gestellt. Danach erfolgte ein Umschlag, der
schliesslich von neuem zu fast völliger Freiheit führte. Während der letzten fünf
Jahrzehnte ist eine Reaktion eingetreten, die verschiedene Beschränkungen im
Verfügungsrecht des privaten Waldbesitzers mit sich brachte.
Eingeleitet wurde diese Gesetzgebung damit, dass das Recht, Neubrüche
anzulegen und diese in Eigenbesitz umzuwandeln, an die Bedingung geknüpft
wurde, dass die zu derart entstandenen Gütern gehörigen Wälder nur für den
Hausbedarf frei in Anspruch genommen werden dürften, während zum Verkauf
bestimmtes Holz vor der Fällung von dem zuständigen Forstbeamten
angewiesen werden musste. Doch erst durch den Regierungserlass vom 29. Juni
18(50 trat diese Bestimmung für die sechs nördlichen Läne in Kraft. Vorher
war das Ansiedlungswesen so einseitig begünstigt worden, dass es mehrfach in
Waldspekulation unter dem Deckmantel der Kultivierung ausgeartet war. Und
da die Genehmigung zur Anlage von Neubrüchen nicht nur unabgesonderte
Wälder betraf, sondern auch nach der Absonderung entstandene überschüssige
Gebiete, so blieb für den Staat vielfach nur wenig Wald übrig. Eine
Regierungsverfügung von 16. Aral 1860 bestimmte daher, dass in den überschüssigen
Gebieten Untersuchungen angestellt werden sollten, ob sie sich zur Beibehaltung
als Staatswälder eigneten. Eine Regierungsverfügung vom 21. Dezember 1865
bestimmte, dass zur Vermehrung der Staatswälder eine ähnliche Untersuchung
auch in den unabgesonderten Wäldern des Kopparberger und der norrländischen
Lane vorgenommen werden und die Anlage von Neubrüchen bis auf weiteres nicht
nur in überschüssigen Gebieten, sondern auch in unabgesonderten Wäldern verboten
sein sollte. Als dann durch den Regierungserlass vom 29. Juni 1866 wieder die
Erlaubnis erteilt wurde zur Errichtung von Neubrüchen auf solchem Boden, der
zur Anlage von Staatswäldern ungeeignet sei, wurde die Errichtung an die
obenerwähnten Bedingungen geknüpft. Die auf solche Weise entstandenen Güter
um-fassten nahezu 200 000 Hektar.
Eine weitgehendere Anwendung erfuhr der Grundsatz, der sich so in
dem schwedischen Forstrecht eingebürgert hatte, in den Lappmarken,
wo die Absonderung der Domänen um jene Zeit noch nicht erfolgt war;
den Ansiedlern stand kein anderes Recht auf den "Wald zu, als es den
Besitzern von Kronohemman zukam. Ohne Eingriff in das private
Besitzrecht wurde in § 8 der Regierungsverordnung vom 30. Mai 1873 über
Absonderung der Domänen in den Lappmarken der Lane Västerbotten und
Norrbotten bestimmt, dass Vollbauern in diesen Gegenden kein anderes
Recht auf zum Gute gehörigen Wald zuerkannt werden sollte, als ohne
Anlaschung von dort das für den Hausbedarf erforderliche Holz zu holen,
sowie nach Auszeichnung durch den zuständigen Forstbeamten frei zu
entnehmen oder zu verkaufen, was darüber hinaus unter Berücksichtigung
der Bestandserhaltung des Waldes jährlich abgetrieben werden könne.
Auch bei der Absonderung der Domänen im Kirchspiel Särna mit der
Filialgemeinde Idre in Dalarne wurde den Vollbauern mit ihrer Zustim-
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