- Project Runeberg -  Schweden : historisch-statistisches Handbuch / Zweiter Teil : Gewerbe /
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(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - IV. Forstwirtschaft - 2. Forstindustrie. Von E. Arosenius

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IV. FORST WIKTSCHAFT.

nisse; so Hellefors an der Svartälv im Län Örebro, die Dampfsägemühle Svarta
in demselben Län, das Ausfuhrhobelwerk Norrköping (Norrköpings exporthyvleri).
Blankaholm im Län Kalmar und Lessebo im Län Kronoberg. Besondere
Aufmerksamheit verdienen die Sägewerke in Gotenburg und Umgegend, so die im
Besitz von Bark & Warburgs, Strömman & Larssons, Färjenäs und
Säveåns aktiebolag befindlichen Dampfsägemühlen; alle diese sind jedoch
mit Dampftischlereien verbunden und gehören eigentlich unter die
Holzbearbeitungsindustrie.

Der Holzabtrieb.

Bei der Beschaffung der nötigen Rohware für die Produktion stehen
dem Sägewerksbesitzer verschiedene Wege offen. Entweder kann er
waldtragenden Boden mit vollem Eigentumsrecht oder auch nur das
Abtriebsrecht für ein Waldgebiet auf eine bestimmte Zeit erwerben; oder er
kann auf den Domänen angelaschte Bäume oder endlich Bauholz von den
privaten Waldbesitzern kaufen.

In der guten alten Zeit, vor ungefähr zweihundert Jahren, hatte jedermann
das Recht, in den ausgedehnten Wäldern des Staates in Värmland, Dalarne
und Norrland Holz (zum Sägen) zu fällen. Zwar wurde im achtzehnten
Jahrhundert die Freiheit etwas beschränkt, doch erteilte der Staat ziemlich freigebig
Privilegien auf Anlegung von Sägemühlen mit dem Recht, in den Staatswäldern
eine bestimmte Quantität Holz abzutreiben (Stockfångst). Oft behielt sich der
Staat das ausschliessliche Anrecht auf Mastbäume oder dergleichen vor.
Anfänglich schlössen die Steuern auf den Sägewerksbetrieb auch eine Vergütung
für die dabei verbrauchten Hölzer in sich, schliesslich aber wurde für diese
eine besondere Abgabe erhoben. Diese war jedoch recht niedrig, zwischen 1
und 6 Schilling Banko (3—19 öre) für jeden Baum schwankend; zuweilen
wurde sie in natura bezahlt, so bei einem Sägewerk in Västerbotten, wo die
Abgabe für einen jährlichen • Abtrieb von 1 200 Bäumen 37 1fs Zwölfter
einfache Kiefernbretter und 6 1/i Zwölfter Schiffsplanken betrug. Nach 1820
hörte diese Verleihung von Privilegien auf, und in der letzten Zeit, seit 1870,
hat die Regierung sie abzuschaffen gesucht, indem sie den privilegierten
Sägemühlen anbot, dass sie innerhalb eines begrenzten Zeitraumes in den
Staatswäldern eine grössere Menge Sägeholz fällen dürften, während nach dieser
Zeit das Privilegium aufhören sollte. Es bestehen daher heute nur noch ganz
wenige von diesen Werken in den nördlichsten Länen.

Als die grossen modernen Sägewerke angelegt wurden, erkannten die
Holzindustriellen bald, dass durch die Verminderung der Flössunkosten
(infolge Regulierung der Flüsse) und verbesserte Betriebsmethoden in
den Sägewerken der Wert des Waldes bedeutend steigen würde. Sie
waren deshalb darauf bedacht, sich durch Übereinkunft mit Privaten
den nötigen Holzvorrat zu sichern. Zu diesem Zweck schloss man mit
einzelnen Vollbauern oder mit Dorfgemeinden Verträge ab, durch welche
diese ihre Waldungen den Sägewerksbesitzern vollständig oder mit
gewissen Ausnahmen zur Abholzung überliessen. Die Bedingungen bei
diesen Überlassungen waren verschieden. Ihre Gültigkeitsdauer war
durch das Gesetz, betreffend Übereinkommen über den Niessbraucli an
Grundstücken im allgemeinen, auf 50 Jahre beschränkt, und dieser Zeit-

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