- Project Runeberg -  Schweden : historisch-statistisches Handbuch / Zweiter Teil : Gewerbe /
540

(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - VII. Industrie, Handwerk und Hausgewerbe. Einl. von Alf. Larson - 12. Handwerk und Hausgewerbe. [Von A. Raphael] - Handwerk. Von C. J. F. Ljunggren

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540

vii. industrie, handwerk und ii ausgewerbe.

handene schwedische Zunfturkunde ist Magnus Erikssons Brief an die
»Schneider-zunft in Stockholm» vom Jahre 1356; die älteste Zunftordnung ist die der
Stockholmer Schuhmacher (vor 1474). Wahrscheinlich galten die hauptstädtischen
Ordnungen auch für die Handwerker in den Provinzstädten.

Ein einheimischer Handwerkerstand ist erst die Frucht der Wirtschaftspolitik
Gustavs /. Ihr Grundgedanke bezweckte eine gesunde Arbeitsteilung sowohl
innerhalb der verschiedenen Hauptgewerbe als auch innerhalb ihrer Zweige
untereinander. Deshalb wurde den Handwerkern verboten, sich mit dem Handel
zu befassen und mehr als ein Handwerk auszuüben, wie auch den Kaufleuten,
ein Handwerk zu treiben. Auch durften diese vom Auslande keine Erzeugnisse
einführen, durch welche die Handwerker in den »Städten »verdorben» werden
konnten. Zur Ausübung eines Handwerks wurde das Bürgerrecht und die
Mitgliedschaft in einer Zunft gefordert. Die Bestrebungen des Mittelalters, das
Handwerk auf die Städte zu konzentrieren, wurde von neuem und mit grösserem
Ernste aufgenommen. Doch sollten dem »Lande» Schneider, Schuhmacher,
Gertler, Grobschmiede und Zimmerleute verbleiben, die man für unentbehrlich hielt.
Eine andere Ausnahme verursachte das Recht des Königs, »Freimeister» zu
ernennen, die ihr Gewerbe unabhängig von Zünften und Bürgerrecht ausüben durften.
Diese Vergünstigung wurde in der Regel Ausländern gewährt, da andauernd,
noch unter Johann HI., über den Mangel an tüchtigen schwedischen
Handwerkern geklagt wurde.

Die nächstfolgende Entwicklung kennzeichnet eine immer stärkere
Begünstigung der Städte auf Kosten des platten Landes und ein immer mehr
verschärfter Zunftzwang. Karl IX. setzte eine bestimmte Anzahl Handwerker für jedes
Hiirad (Kreis) fest, und schon 1576 machte er in seinem Herzogtum alle Zünfte
geschlossen, d. h. er setzte für jede eine bestimmte Anzahl Meister fest, die sich
nach der Einwohnerzahl und Grösse der Stadt richtete. Die Handwerker in den
Städten erhielten das Monopol auf Arbeiten in der Stadt und im Umkreis von
einer Meile ausserhalb derselben, durften aber ausserhalb dieses Bezirkes nicht
arbeiten. Für die Ausübung des Handwerks wurde die Anerkennung des
Meisterstücks durch den Vogt, den Rat und den Altmeister der Zunft verlangt.
Diese hatten ausserdem die Aufsicht über die Zünfte zu führen, die Erzeugnisse
zu prüfen und einen angemessenen Preis dafür festzusetzen. In demselben oder
noch strengerem Geiste erteilte Karl als König Zunftprivilegien sowohl für
einzelne Handwerke als auch für ganze Städte (Erweiterung der »Bannmeile» auf
zwei Meilen, verschärfte Bedingungen für die Einstellung als Lehrling und
Geselle usw.).

Gustav IL Adolf ging in seinen Bestrebungen, die Ausübung des Handwerks
auf dem Lande einzuschränken, noch über seine Vorgänger hinaus. Die
ländlichen Handwerker durften nun nicht näher als vier Meilen von der Stadt
entfernt arbeiten, dagegen war es den städtischen erlaubt, mit Wissen des Altmeisters
für die Landbevölkerung zu arbeiten. 1644 wurde die Gewerbefreiheit des
Landes so weit beschränkt, dass alle ländlichen Handwerker das Bürgerrecht in
den Städten nachsuchen und dort Steuern zahlen mussten.

War somit das Handwerk in den Städten so gut wie vollständig von der
Konkurrenz des Landes befreit, so drohte ihm doch eine gefährlichere
Beeinträchtigung von einer anderen Seite. Die Adelsprivilegien von 1612 wie auch die von
1617 räumten dem Adligen das Recht ein, so viel Handwerker zu halten, wie er selbst
brauchte, und Haus und Hof des Adligen waren frei von allen staatlichen und
Gemeindelasten, ausser wenn die darin Wohnenden ein bürgerliches Gewerbe
betrieben. Dies benutzte der Adel als Anlass, um sowohl auf dem Lande eine
Menge »Arbeitsleute» vor Steuer und Aushebung zu »schützen» als auch in den
Städten eine Menge Handwerker von allerlei Steuern zu befreien. Die Versuche,
diesen Übergriffen zu steuern, führten zu keinem zufriedenstellenden Ergebnis.

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