- Project Runeberg -  Schweden : historisch-statistisches Handbuch / Zweiter Teil : Gewerbe /
587

(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - VIII. Handel. [Von A. Berencreutz.] - Zollgesetzgebung und Zollverwaltung. Von K. G. Wetterlund

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ZOLLGESETZGEBUNG UND ZOLLVERWALTUNG.

587

Eigentümer ist berechtigt, nach seinen Waren zu sehen und notwendige
Massregeln zu ihrer Erhaltung zu treffen; er darf ihnen auch Proben in geeigneten
kleinen Mengen entnehmen. Umpackungen und Abstiche sind nach besonderer
Prüfung zulässig, im allgemeinen aber nur, wenn infolge mangelhafter
Verpak-kung oder Schadhaftigkeit des Gefässes die Waren beschädigt oder verdorben
werden können, und stets in sehr beschränktem Masse.

In Transittagern werden ausländische Waren unter Verschluss der Zollbehörde
und ohne Untersuchung durch dieselbe aufbewahrt. Uie Waren können
später verzollt, in ein anderes Lager übergeführt oder wieder ausgeführt
werden. Das Transitlagerrecht ist nur einer Anzahl Städte eingeräumt. Für
das betreffende Lagerhaus hat die Stadt zu sorgen. Nur Stückgüter dürfen auf
diese Weise gelagert werden. Die Frist beträgt ein Jahr; an Lagergeld sind für
einen ersten Zeitraum von drei Monaten 70 öre, für jeden folgenden gleich
langen 85 Öre zu entrichten, immer für 100 kg berechnet. Solange die Güter
sich in einem Transitlager befinden, darf der Eigentümer weder nach ihnen
sehen noch ihnen Proben entnehmen.

Proviantierungsfreilager können unter gewissen Bedingungen in Seestädten
mit Zollamt errichtet werden und sollen die Verproviantierung anlaufender
Schiffe erleichtern. Für Waren, die in solchen Lagerhäusern eingelagert
werden, ist (in gewissen Fällen Proviantierungsfreilagergeld in Höhe von 1 % vom
Zoll zu entrichten.

Unter Freihäfen versteht man Hafengebiete, die von zolltechnischem
Gesichtspunkt aus als Ausland zu betrachten sind. Die Freihafenkonzession kann
Stadtgemeinden oder einzelnen Gesellschaften mit schwedischen Teilhabern
erteilt werden. Von Freihäfen aus können Waren entweder ausgeführt oder auf
den einheimischen Markt gebracht werden.

Die Freilager sollen hauptsächlich eine einfachere und billigere Form der
Freihäfen darstellen und sind nicht auf Seestädte beschränkt. In Freilagern
dürfen Waren ohne vorherige Untersuchung und Zollabfertigung aufgenommen
und aufbewahrt, umgepackt und geteilt werden. Für die industrielle Betätigung
in Freilagern bedarf es der Genehmigung des Königs. Detailhandel ist weder
in Freihäfen noch in Freilagern gestattet.

Rückvergütungslager sind für Waren bestimmt, die, ganz oder teilweise aus
ausländischem Material bestehend, im Inlande verarbeitet sind, und für die bei
der Ausfuhr Rückvergütung oder Befreiung von dem in Anrechnung gebrachten
Einfuhrzoll gewährt werden soll; diese können, statt unmittelbar ausgeführt zu
werden, in das unter Kontrolle der Zollbehörde stehende Lager einer
Stapelstadt eingelagert werden, wobei der Zoll zurückgezahlt oder, falls er nicht
erlegt, sondern eine Sicherheit gestellt war, diese zurückgegeben und der in
Rechnung gestellte Zoll abgeschrieben wird.

1912 forderte der Reichstag die Regierung zu Ermittelungen darüber auf, ob
die Genehmigung zur Errichtung von Kreditzollagern in einer solchen Form
erteilt werden könne, dass dieselbe der Industrie zugute kommt, die zollpflichtige
Waren auch für die Ausfuhr verarbeitet.

Rückvergütung von Zoll ist nach der Zolltarifverordnung gestattet für
eingeführte Materialien und Bedarfsartikel zum Neubau, Umbau und zur Reparatur
von Schiffen auf schwedischen Werften oder Werkstätten, ferner für gewisse,
nur aus ausländischen Rohstoffen im Inlande hergestellte Waren, wie
Kakaopulver, Makkaroni, Reisstärke, verarbeiteten Tabak, gewisse Papier- und
Webwaren, Jutegewebe als Emballage u. a. m.; die Höhe der Rückvergütung wird dabei
nach kg berechnet. Rückvergütung wird auch Vertretern des Müllergewerbes
bei der Ausfuhr von Roggen- und Weizenmehl für den Zoll gewährt, der für
eine entsprechende Menge vom Auslande eingeführten Getreides entrichtet
worden ist, und zwar geschieht die Rückvergütung nach festgesetzten Austausch-

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