Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - VIII. Handel. [Von A. Berencreutz.] - Zollgesetzgebung und Zollverwaltung. Von K. G. Wetterlund - Handelspolitik. Von S. Brisman
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HANDELSPOLITIK.
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Zollexpeditionen, von denen jedoch nur die Grenzzollverwaltungen
unbeschränktes Verzollungsrecht besitzen.
Die Küstenzollbewachung untersteht im Zollamtsbezirk Stockholm dem Chef
der Zollbewachungsinspektion in Stockholm; in Schonen und Blekinge sowie in den
Länen Halland und Göteborg och Bohus wird die Oberleitung von zwei
Küstenbewachungschefs, sonst von den Zollverwaltern ausgeübt. Die
Küstenzollbewachung hat in einem Bezirk einen Küstenbewachungsdampfer, in den übrigen
eine grössere Anzahl »Zolljaehten» (meist Motorboote) und kleinerer Fahrzeuge
zu ihrer Verfügung.
Die Grenzbewachung in Dalsland, Värmland und Dalarne untersteht einem
Grenzbewachungschef; sonst wird die Oberleitung von gewissen Zollverwaltern
ausgeübt.
Zur Verfolgung von strafbaren Verletzungen der Zollgesetze sind in einer
Anzahl Bezirke besondere zollamtliche Justitiare angestellt.
Die Ausgaben der Staatskasse für die Zollverwaltung betrugen im Jahre 1870
11*7 %, 1890 5"8 % und 1912 9’8 % von der Zolleinnahme.
Handelspolitik.
Obwohl das Eingreifen des Staates auf dem Gebiete des Handels jetzt
von weit geringerem Umfange ist als früher, ist es doch von grosser
Bedeutung. Der Binnenhandel wird nunmehr vollständig gebührenfrei
gelassen, der Aussenhandel dagegen wird durch Zölle, Handelsverträge und
auch durch direkte Massnahmen zur Erleichterung der Ausfuhr geregelt.
Wie diese Verhältnisse sich in Schweden gestaltet haben, geht am besten
aus einer Übersicht über die Ereignisse der jüngeren Zeit hervor, begleitet
von einem Uberblick über die nunmehr herrschenden Verhältnisse.
Die moderne Periode der Handelspolitik beginnt mit der Mitte der 1850er
Jahre. Schon von den 1820er Jahren an waren zwar beträchtliche Modifikationen
an der ererbten, streng prohibitiven merkantilistischen Zollpolitik vorgenommen
worden, erst in den 1850er Jahren aber brach man endgiltig mit derselben.
In Übereinstimmung mit der allgemein herrschenden Auffassung jener Zeit ging
man nun zu einem ziemlich freihandelsfreundlichen System über; alle noch
vorhandenen Einfuhrverbote wurden aufgehoben, Lebensmittel und die meisten
Rohstoffe wurden zollfrei, und die übrigen Zölle wurden gesenkt.
Als diese Reformen in Schweden durchgeführt wurden, herrschten in fast
allen Ländern des europäischen Kontinents noch die alten merkantilistischen
Zollverhältnisse; Schweden war somit eines der allerersten, das in dieser
Hinsicht dem Beispiel Englands folgte. Theoretisch waren indessen überall die
Freihandelstheorien vorherrschend, und in den 1860er Jahren erfolgte auch der
praktische Durchbruch. Der Ausgangspunkt für diesen bildete der
freihandelsfreundliche Vertrag, der »Cobdenvertrag», der im Jahre 1860 zwischen England
und Frankreich abgeschlossen wurde. Das letztere Land schloss nämlich auf
der Grundlage des genannten Vertrages eine Reihe ähnlicher mit den meisten
westeuropäischen Staaten ab. Mit Schweden geschah dies im Jahre 1865, wobei
der Zolltarif teils infolge der Forderungen Frankreichs, teils freiwillig einer
weiteren Revision in ausgesprochen freihandelsfreundlicher Richtung unterzogen
wurde. Überall in Europa wurde zu dieser Zeit der baldige Sieg des
Freihandels als eine selbstverständliche Sache betrachtet; die Kommission, die in
Schweden 1865 einen Entwurf zu einem neuen Zolltarif ausarbeitete, erblickte
auch in vollem Freihandel das einzig Richtige und betrachtete ihren eigenen
Entwurf nur als einen Übergang zu diesem System.
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