Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - VIII. Handel. [Von A. Berencreutz.] - Handelsgesetzgebung. Von E. Modig
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handelsgesetzgebung.
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Zu bemerken ist auch, dass der Buchhandel von den Bestimmungen der
allgemeinen Gewerbegesetzgebung ausgenommen worden ist und durch die
Pressgesetzgebung geregelt wird.
Die Fragen betreffs Abhaltung oder Einziehung von Jahrmärkten werden vom
Kommerzkollegium geprüft und nach Einholung der Gutachten der
Lokalbehörden entschieden. Ein Verzeichnis der sämtlichen Jahrmärkte wird in dem von
der Akademie der Wissenschaften herausgegebenen Kalender veröffentlicht.
Hinsichtlich der Angestellten im Handelsgewerbe sei auf den Abschnitt
Arbeitergesetzgebung verwiesen.
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