- Project Runeberg -  Schweden : historisch-statistisches Handbuch / Zweiter Teil : Gewerbe /
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(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - IX. Schiffahrt. Von H. Rosman - Schiffahrtsgesetzgebung. Von E. Modig

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SCHIFFAHRTSGESETZGEBUNG.

raeder, welcher schwedischer Untertan und in Schweden ansässig sein muss,
gewählt werden.

Der Reeder haftet persönlich, d. h. mit seinem ganzen Vermögen, für die
Verpflichtungen, die durch ihn selbst oder durch andere für ihn hinsichtlieh
des Schiffes begründet werden, sowie für die Ansprüche der Mannschaft aus
Heuer- und Dienst Verträgen, welche der Schiffer eingegangen ist. Für alle
anderen Verbindlichkeiten haftet der Heeder nur mit dem Schiffsvermögen, d. h.
mit Schiff und Fracht. Ist ein Schiff Eigentum mehrerer Mitreeder, so haftet
jeder von ihnen für Ansprüche, die eine persönliche Haftung begründen, nur
nach Verhältnis seines Anteils am Schiffe.

Alle schwedischen Schiffe, die zur Verwendung in der Handelsschiffahrt oder
zur Beförderung von Beisenden bestimmt sind und einen Tonnengehalt von 20
Registertonnen oder mehr haben, sollen in ein Register eingetragen werden. Die
Registrierung ist beim Kommerzkollegium zentralisiert. Nach der Eintragung
wird von dieser Behörde ein Xationalitäts- und Registerzertifikat ausgestellt.
Diese Urkunde sowie die Musterrolle sollen von schwedischen Schiffen in
ausländischer Fahrt zur Xachweisung ihrer Nationalität an Bord geführt werden.
Schiffe, die einen Tonnengehalt von 20 Registertonnen oder mehr haben und im
Schiffsregister eingetragen sind, können für Geldforderungen hypotheziert werden,
wodurch der Gläubiger ein Pfandrecht am Schiffe erhält. Die Hypothezierung
wird von dem Stockholmer Stadtgericht (Rathausgericht) gewährt. Dem
Eigentümer eines Schiffes liegt es ob, denjenigen Hafen im Reiche zu bestimmen,
welcher der Heimatshufen des Schiffes sein soll, sowie Anzeige davon bei der
registerführenden Behörde zu machen.

Von den Vorschriften, welche die Verpflichtungen und Rechte des
Schiffs-fiihrers regeln, sind besonders wichtig diejenigen, welche dem Führer die
hauptsächliche Fürsorge und Verantwortlichkeit für die Seetüchtigkeit des
Schiffes auferlegen. Zu bemerken ist, dass die schwedische Gesetzgebung bisher nur
für Passagierdampfer und Auswandererschiffe eine Präventivkontrolle zwecks
Ermittlung der Seetüchtigkeit angeordnet hat. Indessen hat die sog.
Schiff-fahrtssicherheitskommission in ihrem im Dezember 1910 abgelieferten Berichte
u. a. die Einführung einer umfassenden Staatskontrolle für Schiffe, welche von
einer zentralen Inspektionsbehörde und von Lokalinspektoren ausgeübt werden
sollte, in Vorschlag gebracht. Dieser Kontrolle sollten alle Schiffskategorien
unterworfen sein. Die Verpflichtungen des Schiffsführers hinsichtlich der
Seetüchtigkeit beziehen sich sowohl auf das Schiff selbst wie auf dessön Ausrüstung,
Bemannung, Verproviantierung, das Verstauen der Ladung usw. Während
der Reise hat er alles, was in seiner Macht steht, zu tun, um das Schiff in
seetüchtigem Stande zu erhalten. Eine Vernachlässigung dieser Verpflichtung
wird bestraft, und von dieser Strafe wird auch ein Reeder oder ein anderer,
welcher als Stellvertreter des Reeders sich mit dem Schiffe befasst hat,
betroffen, wenn er den Schiffer absichtlich zu solchem Verbrechen verleitet oder
dasselbe durch Rat und Tat gefördert hat. In gewissen, im Seegesetz bestimmten
Fällen hat der Schiffer eine Untersuchung bezw. Besichtigung des Schiffes
vornehmen zu lassen, sich zur Ablegung einer Verklarung zu melden usw.

Die Kondemnierung eines Schiffes erfolgt nicht nur, wenn eine Reparatur
überhaupt unmöglich ist oder das Schiff nicht nach dem Orte, wo die
Reparatur stattfinden müsste, gebracht werden kann, sondern auch wenn das Schiff
nicht reparaturwürdig ist.

Ein der Besatzung zustehendes Recht, wodurch die Verwendung seetüchtiger
Schiffe gesichert werden soll, ist die Befugnis, ihre Entlassung zu verlangen,
wenn das Schiff nicht in seetüchtigem Stande für die Beise, die unternommen
werden soll, ist, und der Schiffer unterlässt, die erforderlichen Anstalten zu
treffen, um es in gehörigen Stand zu setzen. Ebenso ist der Schiffer dazu

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