Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - IX. Schiffahrt. Von H. Rosman - Schiffahrtsgesetzgebung. Von E. Modig - Schiffahrtsgebühren. Von E. Modig
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(312 ix. schiffahrt.
Schiffslaternen sind in einer Bekanntmachung des Marineamts Vorschriften
erlassen worden; im übrigen ist in einer Sonderverordnung vorgeschrieben
worden, welche Voraussetzungen die Schiffslaternen besitzen sollen, um von dem
Nautisch-Meteorologischen Bureau und dessen Kontrollstationen gutgeheissen
werden zu können. Der Sicherung der Schiffahrt dienen auch die Vorschriften über
den Transport ron Explosivstoffen und feuergefährlichen Flüssigkeiten auf Schiffen.
Der Staat hat auch diejenige Tätigkeit zur Förderung der Schiffahrt und
des Handels, welche von den Schiffsklarierern und Schiffsmaklern ausgeübt
wird, geregelt, sowie ein Reglement für Dispacheure festgesetzt. Ferner ist hier
der Tätigkeit im Interesse der Schiffahrt und des Handels, welche den
schwedischen Konsularbeamten obliegt, zu gedenken. Nach der Konsularverordnung
vom 24. September 15)00, vervollständigt durch die Konsularinstruktion vom 27.
April 1908, sind die Konsuln verpflichtet, teils das Wohl Schwedens insbesondere
in Bezug auf Handel, Schiffahrt, Industrie und sonstige Gewerbe nach bestem
Vermögen zu fördern, teils dem Führer und der Besatzung eines schwedischen
Handelsschiffes sowie anderen schwedischen Seefahrern die Auskünfte zu
erteilen und den Beistand zu leisten, wozu sie kraft ihres Amtes imstande sind.
Durch Verträge mit den meisten Schiffahrtsstaaten hat Schweden seiner
Schifffahrt, unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit, die Meistbegünstigung oder nationale
Behandlung in ausländischen Häfen gesichert. Die Frachtfahrt in
schwedischen Fahrwässern (Küstenfahrt, Cabotage) ist jedoch nur belgischen,
britischen, dänischen, deutschen, italienischen sowie niederländischen Schiffen
eingeräumt worden.
Schiffahrtsgebtiliren.
Nach der schwedischen Gesetzgebung sind öffentliche Gebühren für die
Schifffahrt zu zahlen, einerseits von schwedischen und ausländischen Schiffen in
schwedischen Häfen, andererseits von schwedischen Schiffen in ausländischen
Häfen. Dieselben werden in der Regel nach der gebührenpflichtigen
Tragfähigkeit des Schiffes berechnet, welche durch die Schiffsvermessung ermittelt wird.
Vor 1874 wurde für die Vermessung das Ladegewicht, welches das Schiff
tragen konnte, zu Grunde gelegt, und ein entsprechendes »lästetal» (Zahl der
Lasten) für das Schiff berechnet. Im genannten Jahre wurde hier das schon
früher von den meisten Schiffahrtsstaaten angenommene Moorsom-System
eingeführt, wodurch für die Vermessung der Raum des Schiffes zugrunde gelegt
und für dessen in Registertonnen ausgedrückte Tragfähigkeit massgebend wurde
(1 Registertonne = 2’83 Kubikmeter = 100 engl. Kubikfuss). Die
gebührenpflichtige Tragfähigkeit wird in der Weise ermittelt, dass der Rauminhalt
gewisser für den Schiffsführer und die Besatzung sowie für das Vorwärtstreiben,
Navigieren und Manövrieren des Schiffes bestimmten Räumlichkeiten von dem
Gesamtraumhalt abgezogen wird. Hinsichtlich des Abzuges für Maschinenräume
und Bunkers bei Dampfern unterscheidet man die sog. britische Regel, nach
welcher ein durch das Verhältnis zwischen Rauminhalt des Maschinenraumes
und gesamter Tragfähigkeit bestimmter Prozentsatz der letzteren abgezogen wird,
von der sog. deutschen, nach welcher der tatsächlich gemessene Inhalt des
Maschinenraumes und der festen Kohlenkasten in Abzug gebracht wird. Die
Mehrzahl der Schiffahrtsstaaten verwenden bei der Vermessung von Dampfern
die britische Regel. Auch in Schweden wurde dieselbe durch die Verordnung
von 1874 eingeführt, aber schon 1880 ging man zur deutschen Regel über,
welche immer noch zur Anwendung kommt, jedoch in der Weise, dass das Recht
besteht, die Ermittlung der Tragfähigkeit der Dampfer auch nach der britischen
Regel und die Eintragung des Resultats dieser Berechnung in einen Anhang
(Appendix) des Messbriefes zu verlangen. In der letzten Zeit sind mehrmals
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