- Project Runeberg -  Schweden : historisch-statistisches Handbuch / Zweiter Teil : Gewerbe /
728

(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
Table of Contents / Innehåll | << Previous | Next >>
  Project Runeberg | Catalog | Recent Changes | Donate | Comments? |   

Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - XI. Bank-, Kredit- und Versicherungsanstalten - 1. Münzwesen. Von K. A. Wallroth - Kontrolle über Gold-, Silber- und Zinnarbeiten. Von K. A. Wallroth

scanned image

<< prev. page << föreg. sida <<     >> nästa sida >> next page >>


Below is the raw OCR text from the above scanned image. Do you see an error? Proofread the page now!
Här nedan syns maskintolkade texten från faksimilbilden ovan. Ser du något fel? Korrekturläs sidan nu!

This page has never been proofread. / Denna sida har aldrig korrekturlästs.

728:

XI. BANK-, KREDIT- UND VERSICHERUNGSANSTALTEN.

Kontrolle ül)er Gold-, Silber- und Zinnarbeiten.

Die gesetzlichen Bestimmungen über den Gehalt des Goldes, Silbers
und Zinns, das in Schweden verarbeitet werden darf, sind hohen Alters;
die älteste bekannte Goldschmiedordnung ist vom Jahre 1529. Die
Kontrolle über die Arbeiten übten anfänglich der Hauptsache nach die
Goldschmied- und Zinngiesserinnungen selbst aus, es gab aber doch einen
Oberaufsichtsbeamten wenigstens über die Gold- und Silberarbeiten,
nämlich den Reichsguardian, der jedoch nur ein fiskalisches Amt hatte und
im allgemeinen nur eingriff, wenn der Verdacht eines Unterschleifes
vorlag. Durch die Kontrollverordnung vom 7. Dez. 1752 wurde eine vom
Staate angeordnete Kontrolle über die Erzeugung selbst eingeführt, die
zuerst von dem 1753 eingerichteten Kontrollamte in Stockholm
gehandhabt wurde und seit 1910 vom Mynt- und Justeringsverk ausgeübt wird.
Dieselben Kontrollbestimmungen galten mit den später darin
vorgenommenen Zusätzen und Verdeutlichungen bis zum Jahre 1912, wo eine neue
Verordnung betreffend die Kontrolle von Gold- und Silberarbeiten
erlassen und die Kontrolle der Zinnarbeiten aufgehoben wurde.

Der niedrigste Gehalt einer Metallegierung, aus der eine Goldarbeit verfertigt
werden darf, ist 760 und der entsprechende Gehalt für Silberarbeiten 830 %<,.
Von Goldarbeiten werden drei verschiedene Gehalte kontrolliert,nämlich sog.
23-karii-tiges Gold (Feingehaltstempel 23 K) mit 975 ?„’<> Gold, sog. 20-karätiges Gold
(Feingehaltstempel 20 K) mit 840 ’/,<, Gold, sowie sog. 18-karätiges Gold
(Feingehaltstempel 18 K) mit 760 Gold; von Silberarbeiten wird nur ein
Gehalt, nämlich 830 %«, ohne Feingehaltstempel kontrolliert. Aus denselben Gründen
wie bei der Herstellung der Münzen sind auch hier gewisse Remedien für
die Feinheit unter dem oben angegebenen Gehalte, nämlich 5 für Goldarbeiten
und 8 %o für Silberarbeiten, gestattet. Ferner darf eine Arbeit, an der Lötung
vorkommt, nicht mit soviel Schlaglot belastet sein, dass der Gehalt einer
eventuell eingeschmolzenen Arbeit um mehr als 10 %o bei Goldarbeiten und
16 %o bei Silberarbeiten unter die oben angegebenen Gehalte heruntergeht, auch
darf die Arbeit aus Gold oder Silber nicht mit einem anderen unedlen Metall,
das leicht mit Gold oder Silber verwechselt werden kann, vereinigt sein.

Wenn die betreffenden Arbeiten zur Kontrollierung eingereicht werden, sollen
sie mit gewissen Stempeln, nämlich dem Zeichen des Herstellers, dem Zeichen
des Herstellungsortes, dem Jahresbuchstaben (seit 1759) und bei Goldarbeiten
ausserdem mit dem Feingehaltstempel versehen sein.

Der Kontrollstempel, der bei Goldarbeiten aus drei Kronen in herzförmigem
Schild für einheimische Arbeiten und in ovalem Schild für ausländische Arbeiten,
sowie bei Silberarbeiten aus derselben Bezeichnung mit einem darauffolgenden S
besteht, wird den betreffenden Arbeiten in Stockholm im Mynt- und
Justeringsverk nach vorausgegangener Untersuchung, und in den Provinzen von eigens
bestellten Kontrollstempelungsbeamten bei Vorzeigung aufgedrückt; im letzteren Falle
werden Proben entnommen, die dann zur Untersuchimg an das Mynt- und
Justeringsverk eingesandt werden, wobei der Hersteller für den angegebenen
Gehalt gesetzlich verantwortlich ist.

Bei der Anbringung des Kontrollstempels ist eine Gebühr von 5 Öre für das
Gramm Gold und 3’33 Kronen für das Kilogramm Silber zu entrichten. Von
dieser Kontrollstempelung und Gebühr sind Goldarbeiten, die weniger als 1
Gramm, und Silberarbeiten, die weniger als 5 Gramm wiegen, befreit, diese

<< prev. page << föreg. sida <<     >> nästa sida >> next page >>


Project Runeberg, Mon Dec 11 19:14:32 2023 (aronsson) (download) << Previous Next >>
https://runeberg.org/schwed13/2/0740.html

Valid HTML 4.0! All our files are DRM-free