- Project Runeberg -  Svenska riksdagsakter jämte andra handlingar som höra till statsförfattningens historia. Under tidehvarfvet 1521-1718 / 2. delen. 1561-1592 /
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[MARC] [MARC] With: Emil Hildebrand, Oscar Alin
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1579 1005

dieser vermechtnus hochged. unsers geliebten herrn bruders königl.
bewilligung, ratification "und Dbestettigung, als sich ohne das gebiret,
icht und erlangt haben, laut Irer kön. W. consens briefs anfahendt:
Wir Johan der dritte etc. und sich endet: Geben auf unserm
kön. schloss Stocholm den 2 tag augusti anno Christi 1578
unserer reiche aber im zehenden.

Wir verordnen und vermachen auch unserer zukunftigen gemahelin
zu irem widdumb sitz obbemelt unser schloss Gripsholm und ver-
sprechen, da es ann gebew und gemachen nit gnugsamblich, wie einer
furstin zu ihrem wittwestandt gezimmet, zugericht und geschickt were,
dieselben gebew und gemach nach notturft zum furderlichsten auffrich-
ten und machen zu lassen und in allen obbemelten widdumbsflecken
und dörfern auch andern zugehörungen solle frewl. Maria etc. uf zu-
dragenden widdumbsfall alle obrigkeit, gericht und gerechtigkeit haben

in allen massen, wie wir das bis hero gehabt und gebraucht, nicht
enommen.

Es soll auch Ihrer L:ten in die obgemelte 10,680 gälden leib-
gedings gefelle kein wmildtbanne, jagen, frondienst, vischerien in den
fliessenden wassern, federviehe und wildbrott, gerichtsbussen oder der-

gleichen nicht angeschlagen und doch Ihrer L:ten zu geniessen gelassen
werden.

Wir hertzo
thanen solcher unser schloss, statt und ampter gemelten freulein Marien,
alsbalt sie hienein in Schweden kompt, globen und schweren la

g Carl etc. sollen und wollen auch alle unsere unter-

sen,
verpflicht und gewertig machen, dergestalt, so es sich begebe, das Ire
Lieb unsern todt, welches in dem willen des alzmecht. Gottes stehet,
erlebte, das alsdann sie Irer L:ten als irer rechten herschafft und sonst
niemandts anders vermög dieser unserer und der widdumbs verschrei-
bung gewertig und gehorsamb sein sollen, doch die gemeine des reichs
Schweden hilf und contribution in desselben nötten hiemit verbehalten.

Und "so es darzu keme, das wir hertzog Carl etc. fär Irer L:ten
mit todt abgingen, so sollen unsere erben und nachvolger unserer ge-
mahelin solchen iren verordneten widdumb unverzägentlich einramen
und Irer

L:den wohnung das schloss Gripsholm mit so viel wein, bier,
korn und saltz, auch anderm vorrath, davon Ire L. bis zu aufkommung
der newen zins und gefelle I. L:ten furstl. standt gemess sich erhalten

h sonsten mit hausrath also bestellen, das I. L.
daran ihrem standt nach keinen mangel habe.

Ihre L. soll auch, da wir hertzog Carl etc. vordero mit tot abgehn
wiirden, sich an solchem ihrem widdumb inhalt dieser verschreibung
und wat I. L:ten mehre von uns zugelegt were beniiegen lassen und
ann unsern nachgelassenen landschaften, erbskafften und gietern als-
dann keine weittere forderungen, auch mit unsern schulden, ob wir
deren gemacht hetten, nichts zu thun haben; da wir aber I. L:ten aus
freundtschaft und guter naigung iber diese verschreibung etwas weitters

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möge, versehen, auc

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