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1054 1592
reien, zollen, zollsteten, fruchten, was nutzet und nutzen mag, gerichten,
atzungen, legern, frohndiensten, freveln, bussen, mit wassern, weiern,
bäthen, weiden, holtzungen, feldern, wälder, bergen, thalen, wildbahnen,
jägereien, vischereien, auch mit aller ihrer obrigkeit, freiheit, herligkeit,
gerechtigkeit, gebotten, verbotten, benantes undt unbenantes, wie das
namen hat und haben mag, welches alles von stucken zu stucken in
ret ausgangen und hierbei uber-
einem nebenregister under unserm
geben klärlichen ausgedruckt und erfunden wirdt;
und geben I. L. obberuerte widdumbs ämpter also und dergestalt,
das sie alsbaldt nach unserm todt, den der allmechtige etc., dieselben
einnemen, dar sie mit so viel wein, bier, korn, saltz und anderm vor-
rath der proviand, davon I. L. bis zur auffkommung der newen zinse
und gefällen I. L. furstl. stande gemess sich erhalten möge, von unsern
ath
also bestellet werden solle, das I. L. dero stande nach keinen mangel
erben, nachfolgern und erbnemen versehen, auch sonsten mit haus
habe, und sich desselben ihres widdumbs schlosses, häuser und ämpter
und anderer ihrer zugehörungen, obrigkeiten und herrligkeiten under-
ziehen, gebrauchen, nutzen und nach ihrem willen, wie widdumbs frei-
heit, recht und gewonheit ist, I. L. leben lang, wan dieselbe wie oben-
niessen
beruert alhie im reich in ihrem wittwenstand pleiben wirdt, g
und nach Irer L. todt ihren nechsten erben fär die 20000 reichsth.
zugebrachtes heirathguets, so lange bis dieselbigen 20000 reichsth zu-
gebrachtes heirathguets ihnen den nechsten erben ausgerichtet und
bezalt worden, verhafftet und verpfandet sein solle, wie dan die heiraths-
beredung und verschreibung deshalber auffgerichtet.
sollen auch die vöigte und andere amptsdienere, die wir herzog
Carl etc. oder nach unserm todt unsere erben in obgemeltem schloss,
häusern und ämptern auffnemen oder setzen werden, desgleichen die
underthanen darein gehörig gehorsam gemacht werden ihr u. gemahlin
huldigung zu thun, zu geloben und zu schweren, so I. L. nach unserm
todt, den Gott etc., sich ihres widdumbs underziehen und gebrauchen
ben und damit gewarten und gehorsam
rschreibung, als
wurde, das sie Ihr den ein
sein wollen nach vermöge dieser, auch der heirathsv
wir dan des hierbei sondere geheiss und bevehlichbrieffe an dieselben
voigte und underthanen gegeben haben.
Es soll auch derselben u. gemahlin frei und unbenommen sein die
kirchen und schulen in allen widdumbs örtern und darzu gehörigen
flecken zu bestellen, jedoch das kein newerung eingefueret sondern bei
itzt in u. furstenthumb woll angestelten ordnung gelassen werde, aber
ritter und vom adel in denselbigen ämptern sesshaft sollen uns und
u. erben zu unsern gewerben one ihr verhindern und wie sich ge-
ein.
bueret gewertig
Und gemelte u. freundl. herzliebe gemahlin frau Christina, wan es
zum fall kompt und sie ihren widdumb vorberurt einnemen und be-
sitzen wird, soll die underthanen, geistl. und weltl., bei ihren freiheiten,
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