- Project Runeberg -  Danmark-Norges Traktater 1523-1750 med dertil hørende Aktstykker / Sjette Bind. 1665-1675 /
488

(1907-1933) [MARC] With: Laurs Laursen
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488 1672. 12. Sept. Nr. 21.
wurcklicher hhlffleistunge keines weges zuruckhalten, sondern
solche ungeseumbt ins werck richten.
7. Wie dann auch siebendens såmbtliche bundtsverwandte
sich noch ferner dahin verbunden, dass, wann es einmahl zur
hostilitåt gerathen, keiner derselben mit dem gegentheil einige
handtlung oder tractaten, es seye von gåntzlicher composition
oder stillstandt, als mit vorwissen undt einwilligung der iibrigen
confoederirten pflegen solle. Undt wofern an feindtlicher seiten
ichtwas dergleichen an einem derselben gebracht wiirde, so soll
selbiger so fort denen andern davon part geben undt unterdes
sen demjenigen, welcher derogleichen dinge an ihn bringen
mdchte, die erklårunge thun, dass ihme ohne vorwissen undt
gutfmden gesambter bundtsverwandten in dergleichen communi
cation oder handtlung sich einzulassen nicht gebiihre.
8. Begebe sichs dann achtens, dass baldt anfangs zwey oder
mehr confoederirte zugleich feindtlich iiberzogen undt von ihnen
umb die hulffleistung angesucht wurdet, so sollen die bundts
verwandte gehalten seyn, unverlengt zusammenzuschicken undt
nach mogligkeit es in die wege zu richten, damit dem einen so
woll als dem andern geholfen werden konne. Wofern aber sol
ches auf einmahl nicht zu effectuiren undt die vorkommende
umbstånde so beschaffen, dass der zeit mehr nicht dann einem
oder zwey die htilffe geleistet werden moge, so soll hiebey gleich
woll allein auf das gemeine interesse reflectirt, undt die hiilffe
dahin gewendet werden, wo dasselbe am meisten leyden dorffte.
Welches nun zu der zusammengeschickten erkåntnus gestellet
bleibt, undt was der mehrer theil derselben hierin schliessen
wirdt, dem soll ohne einige ausrede folge geleistet werden.
9. Wann neuntens die conjunction der såmbtlichen bundts
volcker einmahl geschehen, mann auch bereits in operatione
begriffen, so soll keinem confoederirten erlaubt seyn, seine vbl
cker von dem corpo eigenmåchtig zu revociren oder abzufuhren.
Truge sichs jedoch zu, dass bey wehrender conjunction, indem
mann im werck begriffen ist, einem erst attacquirten zu helfen,
ein anderer der bundtsverwandten von anderer seiten her ver
gewaltigt wiirde, undt begehrte derselbe, dass ihm weinigstens
seine volcker abgefolget werden mochten, so soll solches in dem
kriegsrath reiflich erwogen, undt da sich findet, dass dem also
nothleydenden durch sothane erfolglassung geholfen werden

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