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222 III. STAATSVERFASSUNG UND VERWALTUNG.
allmählich verschwanden. Die erste Reichstagsordnung stammt aus dem Jahre
1617. Der schwedische Reichstag blieb ein Ständetag, der nun vier
Ständekammern umfasste: den Adel, der aus dem hohen und dem niederen Adel (Grafen und
Freiherren seit der Zeit Eriks XIV.) bestand und ein Ritterhaus bildete, in
dem alle Geschlechter Repräsentationsrecht hatten, und dem sich lange Zeit
hindurch die Vertreter der nationalen Miliz anschlössen; ferner den geistlichen
Stand, den Bürgerstand und den Bauernstand. Die drei letztgenannten bestanden
aus Vertretern der Kirche, der Städte und der grundbesitzenden Landbevölkerung.
Die protestantische Geistlichkeit hatte als Vertreterin der höheren geistigen
Kultur und dank der Rolle, die sie während der inneren Streitigkeiten am Ende
des 16. Jahrhunderts gespielt hatte, grossen Einfluss gewonnen und bildete allein
eine der vier Kammern des Reichstages.
Die Entwicklung ging indes im 17. Jahrhundert nicht gleichmässig und normal
vor sich. Zwei lange Vormundschaftsregierungen während zusammen fast
eines Vierteljahrhunderts hemmten sie und hatten eine gewisse Unsicherheit in
den Formen zur Folge; gleichzeitig hiermit brachen Ständestreitigkeiten aus.
Diese währten etwa dreissig Jahre lang (1650—82) und endeten zum Teil mit
einem Siege der niederen Stände. Während einer Zeit grosser finanzieller
Verlegenheit des Staates wurde nämlich (unter Karl XI.) eine Einziehung aller
Güter des Adels durchgesetzt, die einmal Eigentum der Krone gewesen waren,
in erster Linie der Grafschaften und Freiherrschaften. Der Sieg wurde aber
für die niederen Stände teuer erkauft. Er wurde nur dadurch errungen, dass
man dem König die unumschränkte Gewalt zuerkannte. Zwar wurden noch eine
Zeitlang Reichstage einberufen, doch nur, um zu den Vorschlägen des Königs
ihre Zustimmimg zu geben, und Karl XII. (1697—1718) regierte ohne
Reichstag, indem er selbst das Gesetzgebungs- und Besteuerungsrecht ausübte.
Die schwedische Grossmachtstellung fiel nach dem Tode Karls XII. in Trümmer,,
und die Schuld an den Unglücksschlägen, die das Reich an den Rand de»
Unterganges gebracht hatten, gab man in Schweden dem unumschränkten Könige.
Die Wiederaufrichtung des Reiches in innerer wie in äusserer Beziehung hing
im wesentlichen an den Reichsständen. Ohne an den Grundlagen der alten
Staatsverfassung zu rütteln, die man in König, Rat und Ständen sah, suchten
die Stände nur durch eine Verlegung des Schwerpunktes der Macht und durch
eine Anzahl anderer Vorsichtsmassregeln einer Wiederholung des Missbrauchs
der Königsmacht vorzubeugen. Der König stand nach wie vor an der Spitze
der Regierung, er sollte aber nicht einseitige Beschlüsse fassen, sondern auf
guten Rat hören. Man glaubte dies dadurch zu erreichen, dass die Stände die
Reichsräte in Vorschlag brachten, wobei der König je einen der
vorgeschlagenen ernennen musste, und dass bei Entscheidung aller wichtigeren Fragen im
Reichsrat abgestimmt werden sollte, wobei der König zwei Stimmen hatte und
bei Stimmengleichheit den Ausschlag gab. Die Reiehsräte waren zudem den
Ständen verantwortlich. Man beraubte den König nicht förmlich seines Anteils
an der Gesetzgebung, Hess ihn aber versprechen, stets den Ständen des Reiches
beizupflichten, die somit in der Tat die Gesetzgeber wurden. Sie setzten femer
das Budget fest imd übten selbstverständlich das Besteuerungsrecht aus. Durch
die Vorschrift, dass sie zu bestimmten Zeiten zusammentreten sollten, sorgte
man dafür, dass ihr Einfluss nicht ausgeschaltet werden konnte. Schliesslich
wurden die Stände die höchste Instanz in beinahe allen Fragen durch die
Bestimmung, dass ein jeder sich bei ihnen beschweren konnte, wenn er glaubte,
dass ihm Unrecht geschehen sei und er sich nicht auf andere Weise helfen
könne, sowie durch die weitere Bestimmung, dass die Stände berechtigt seien,
die ganze Verwaltung zu kontrollieren und, wenn es nötig sei, Verbesserungen
vorzunehmen. Die hauptsächlichen Bestimmungen über die Staatsverfassung
und die Arbeitsweise des Reichstages waren enthalten in den Konstitutionen,
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