Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - III. Staatsverfassung und Verwaltung. Einl. von E. Hildebrand - 2. Staatsverwaltung. Von E. Söderberg
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III. STAATSVERFASSUNG UND VERWALTUNG.
Eine weitere schwedische Eigentümlichkeit ist die, dass es neben diesen der
Regierung unterstehenden Behörden gewisse Behörden und Beamte gibt, die
lediglich dem Reichstag unterstehen und demnach keine Befehle von der
Regierung entgegennehmen können. Das ist seit lange bei der Reichsbank der Fall
(für deren Direktorium die Regierung jedoch nunmehr, seit 1898, den
Vorsitzenden zu bestellen befugt ist) sowie bei dem Reichsschuldenkontor. Hierher
gehört auch der Reichsjustizsachwalter (justitieombudsmannen), von dem bereits
oben, in dem Abschnitt über Staatsverfassung, gesprochen worden ist. — Dass
der Reichstag alljährlich Staatsrevisoren zur Prüfung der Verwaltung der
Staatsgelder erwählt, ist gleichfalls bereits oben erwähnt worden.
Die lokale Staatsverwaltung erhielt, wie oben erwähnt, ihre
gegenwärtige Organisation der Hauptsache nach im Jahre 1634 festgestellt,
durch die Einteilung des Reiches in Lane (Provinzen oder
Regierungsbezirke), mit einem »Landshövding» (d. i. Oberpräsidenten bezw.
Regierungspräsidenten), in der Stadt Stockholm Oberstatthalter genannt, als
Vertreter des Königs (»Konungens befallningshavande») und somit
oberstem Beamten in Verwaltungsangelegenheiten. Der Regierungspräsident
wird unterstützt durch einen Landessekretär und einen Landeskämmerer,
von welchen letzterer als Chef des Länskontors Kameral- und
Steuersachen, ersterer als Chef der Länskanzlei die übrigen Angelegenheiten
vorträgt. Im Falle der Behinderung des Regierungspräsidenten üben diese
beiden Beamten gemeinsam sein Amt aus, wobei im Falle einer
Meinungsverschiedenheit dem Vortragenden das Beschlussrecht zusteht. Die
Anzahl der Lane beträgt, die Stadt Stockholm eingerechnet, 25.
Bezüglich der Verwaltung der Läne ist der Unterschied zwischen Land
und Stadt streng durchgeführt. In den Städten (von Stockholm
abgesehen, das ein eigenes Län bildet) wird die höchste Regierungsgewalt,
unter dem Regierungspräsidenten, von dem Magistrat ausgeübt, der aus
einem Bürgermeister (in Gotenburg zwei Bürgermeistern) sowie
Stadträten besteht. Letztere werden von den Einwohnern der Stadt gewählt;
der Bürgermeister wird gleichfalls gewählt, die Regierung ernennt aber
einen beliebigen unter den dreien, die die meisten Stimmen erhalten
haben. Der Magistrat ist zugleich Gerichtshof erster Instanz. Borgholm
und Haparanda sowie die zuletzt hinzugekommenen Städte unterstehen in
judizieller Hinsicht dem Landrecht. —- Das platte Land in jedem Län ist
in Vogteien (fögderier), mit einem Bezirksvogt (kronofogde) an der Spitze,
und diese wieder in LJinsmannsbezirke (Landpolizeibezirke). In der Vogtei
ist neben dem Bezirksvogt, zur Aufstellung der Kamerai- und Steuerlisten,
ein Häradsschreiber (häradsskrivare) angestellt. Die Gesamtzahl der
Vogteien beträgt 117 und die Anzahl der Länsmannsbezirke 518 mit einer
Einwohnerzahl von durchschnittlich 35 300 und 8 000. Südlich von der
Dalälv umfasst eine Vogtei durchschnittlich 1 645 und ein
Länsmanns-bezirk 420 qkm, in den nördlichen Länen ist dagegen das Areal weit
grösser.
In der Stadt Stockhohn steht dem Oberstatthalter ein Unterstatthalter
zur Seite, der im Falle der Abwesenheit oder Behinderung des ersteren
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