- Project Runeberg -  Schweden : historisch-statistisches Handbuch / Erster Teil : Land und Volk /
287

(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - III. Staatsverfassung und Verwaltung. Einl. von E. Hildebrand - 2. Staatsverwaltung. Von E. Söderberg - Landesverteidigung. Von H. Hult

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DIE LANDESVERTEIDIGUNG.

287

Phot. W. Lamm, Stockholm.

Kavallerieangriff über eisbedeckten See.

ter innerhalb des Regimentes, die Beförderung zum Major und aufwärts
nach Geeignetheit innerhalb der Waffe oder des Generalstabes.

Zur Beförderung zum Oberleutnant sind im Frieden zwei Offizierdienst jähre,
sowie bei der Kavallerie auch der Besuch eines einjährigen Kursus auf der
Kavallerie-Reitschule, bei der Artillerie und Fortifikation eines allgemeinen
einjährigen Kursus auf der Artillerie- und Ingenieurhochschule vorgeschrieben. Zur
Beförderung zum Hauptmann sind im Frieden neun Offizierdienstjahre und
ausserdem bei der Fortifikation die Absolvierung eines höheren zweijährigen Kursus
auf der Artillerie- und Ingenieurhochschule erforderlich. Zur Ausbildung für den
Generalstab und zur Vertiefung der allgemeinen militärwissenschaftlichen Bildung
gibt es eine Kriegshochschule mit zweijährigem Kursus. — Die übrigen
Anstalten zur Fortsetzung der Offiziersausbildung sind: die Infanterie-, Feldartillerie-,
Festungs- und Positionsartillerie-Schiessschulen, das gymnastische Zentralinstitut,
gymnastische Kurse für Subalternoffiziere, Reitkurse für Infanterieoffiziere, Kurse
zur Ausbildung von Waffenoffizieren und Gewehrbesichtigungsoffizieren,
Kommandos zur Ausbildung im Eisenbahndienst und bei der Landesaufnahme, sowie
taktische Ausbildungskurse für Hauptleute und Rittmeister u. a. m.

Pension wird gewährt nach 30 Dienst jahrén und bei einem Lebensalter von
65 Jahren für einen General, 60 Jahren für einen Oberst, 55 Jahren für
einen Oberstleutnant oder Major und 50 Jahren für einen Hauptmann. Der
Pensionsberechtigte ist zum Abgang verpflichtet, sobald er das Lebensalter, das
ihm ein Anrecht auf Pension gewährt, um 3 Jahre überschritten hat.

Reserveoffiziere. Für den Eintritt als Reserveoffiziersaspirant ist das
Abiturienten- oder ein anderes damit zu vergleichendes Examen Voraussetzung. Die
Ausbildung zum Reserveoffizier geschieht in der Hauptsache nach denselben
Grundsätzen wie die der aktiven Offiziere. Den Aspiranten wird jedoch erlaubt,
je nach der Truppengattung einen grösseren oder geringeren Teil der Winter auf
eine andere Berufsarbeit zu verwenden. Es hängt also von der eigenen Wahl
des Reserveoffiziersaspiranten ab, die Ausbildung ohne Unterbrechung in einem
kürzeren Zeitraum oder mit Unterbrechung, zum Zwecke anderer Studien, ver-

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