- Project Runeberg -  Schweden : historisch-statistisches Handbuch / Erster Teil : Land und Volk /
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(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - III. Staatsverfassung und Verwaltung. Einl. von E. Hildebrand - 2. Staatsverwaltung. Von E. Söderberg - Gesundheits- und Krankenpflege. Von C. E. Waller, R. Moosberg und A. Levertin

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GESUNDHEITS- UNI) KRANKENPFLEGE.

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besichtigen. — In allernächster Zukunft dürfte sicherlich der Handel mit
Lebensmitteln eine gesetzliche Regelung erfahren.

Bei Epidemien oder ansteckenden Krankheiten kann der Ausschuss, nach einer
Kgl. Verordnung, der sog. Epidemieverordnung v. J. 1875, den betreffenden
staatlich bestellten Arzt ersuchen, den Ort zu besuchen und geeignete Massnahmen
vorzuschreiben, oder es meldet der Ausschuss bei der Kgl. Provinzialregierung
an, dass eine ansteckende Krankheit ausgebrochen ist, worauf diese dem
Pro-vinzialarzt die nötigen Weisungen erteilt. Während der Dauer einer Epidemie
ist der Ausschuss befugt, durch Verbote grösseren Ansammlungen von
Menschen, wie bei Jahrmärkten usw., vorzubeugen, auf längere oder kürzere Zeit
den Schulunterricht einzustellen, usw.

Jeder Arzt ist verpflichtet, bei dem betreffenden Gesundheitsausschuss bezw.
Gemeindevorstand die in seiner Praxis vorkommenden Fälle von folgenden
ansteckenden Krankheiten anzumelden: Cholera, Pocken, Flecktyphus,
Nervenfieber, Scharlachfieber, Diphtherie, Ruhr, Aussatz und Kinderlähmung.

Jede Gemeinde ist verpflichtet, ein Krankenhaus oder ein anderes Lokal zur
Isolierung ansteckender Kranken zu- haben. In den meisten Städten und in
vielen Landgemeinden finden sich Epidemiekrankenhäuser. Jede Person, die
mit einer der genannten ansteckenden Krankheiten behaftet ist, ist nach
Be-schluss des Ausschusses verpflichtet, sich in dem Epidemiekrankenhaus pflegen
zu lassen. Werden Fälle einer ansteckenden Krankheit zuhause gepflegt, so
hat der Ausschuss darüber zu wachen, dass hinreichende
Desinfektionsmassnah-men zur Verhütung einer Ausbreitung der Krankheit getroffen werden. In
Krankenhäusern, welche Desinfektionsöfen besitzen, werden alle die
Desinfek-tionsmassnahmen getroffen, die als erforderlich angesehen werden können.

Sämtliche grösseren Städte und die meisten kleineren besitzen Wasserleitung
mit gutem Wasser. Das Wasser wird aus Seen, Flüssen oder dem Grundwasser
entnommen. In den grösseren Städten findet sich ein wohldurchgeführtes
Kloakensystem. Sowohl in den Städten als auf dem Lande herrscht im allgemeinen
gute Reinlichkeit, die auch in der gehörigen Weise überwacht wird.

Behufs der Verhütung einer Einschleppung ausländischer ansteckender
Krankheiten, wie Pest und Cholera, sind besondere Bestimmungen getroffen worden.
Zwei Quarantäneanstalten, belegen im äusseren Schärenhof, Fejan an der
Ost-und Känsö an der Westküste, finden sich zur Desinfektion von Schiffen und
Ladungen sowie zur Pflege von Pest- und Cholerakranken, die von ausländischen
Orten herkommen. Herrscht im Auslande Pest oder Cholera, so dass die
Einschleppung dieser Krankheiten möglich erscheint, worüber das Kommerzkollegium
Bekanntmachungen erlässt, so treten diese Quarantäneanstalten nebst etwa zehn
Beobachtungsanstalten in den Schärenhöfen längs der Ost-, Süd- und Westküste
des Landes in Tätigkeit. Einem Schiff, das von einem verseuchten Ort herkommt,
wird nicht erlaubt, einen schwedischen Hafen anzulaufen, bevor es von einem
Arzte an einer dieser Anstalten visitiert worden ist, und von einem verseuchten
Ort ankommende Personen werden ausserdem einer ärztlichen Nachbesichtigung
während der nächsten Tage nach der Ankunft im Hafen unterzogen.

Laut dem Gesetz soll jedes Kind, bevor es zwei Jahre alt geworden ist,
geimpft werden. Ein Kind, das nicht geimpft worden ist, oder die
Pok-ken gehabt hat, wird in keine öffentliche Schule aufgenommen. Das
Recht zum Impfen steht nicht nur den Ärzten zu, sondern auch Küstern,
Hebammen und anderen Personen beiderlei Geschlechts, die ein Zeugnis
über den Besitz erforderlicher Kenntnisse in der Impfkunst beibringen
können. Wiederimpfung ist, ausgenommen für die Stammannschaften des
Heeres, nicht obligatorisch. Impfer finden sich in grosser Menge, einer

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