Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - III. Staatsverfassung und Verwaltung. Einl. von E. Hildebrand - 3. Kommunalverwaltung. Einl. von G. A. Aldén - Selbstverwaltung der Läne. Von G. A. Aldén - 4. Rechtsordnung - Geschichte des Rechts. Von K. G. Westman
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342 III. STAATSVERFASSUNG UND VERWALTUNG.
Tab. 59. Die Einnahmen und Ausgaben der Landstinge.
Durchschnitt für die Jahre Einnahmen in Kronen Ausgaben in Kronen
Steuern Sonstige Summa [-Gesundheitspflege-] {+Gesundheits- pflege+} Sonstige Summa
1876- -80 ... . 1 123 000 1108 000 2 231 000 1375 000 784 000 2 159 000
1881- -85 ... . 1 294 000 1 160 000 2 454 000 1442 000 1 174 000 2 616 000
1886- -90 ... . 1409 000 1 5M1000 2 990 000 1 819 000 1 172 000 2 991 000
1891- -95 ... . 1 698 000 2 039 000 3 737 000 2 358 000 1 476 000 3 834 000
1896- -00 ... . 2 042 000 2 802 000 4 844 000 3 105 000 1 632 000 4 737 000
1901- -05 ... . 3 153 000 3 573 000 (5 725 000 5 044 000 2 151000 7 195 000
1906- -10 ... . 5 973 000 4 602 000 10 575 000 7 447 000 3 501000 10 948 000
1910 6 661 000 4 547 000 II 208 (»00 8 717 000 3 781 000 12 498 000
Die Landstinge behandeln Angelegenheiten, die den allgemeinen
Haushalt des Läns, die Entwicklung der Gewerbe, Verkehrsmittel,
Gesundheitspflege, Unterricht usw. betreffen. Der wichtigste Gegenstand ihrer
Fürsorge ist die Krankenpflege geworden, auf die mehr als 60 % ihrer
gesamten Ausgaben entfallen (vgl. Tab. 59). Die Einnahmen bestehen
aus einem Anteil an der Branntweinsteuer (s. Alkoholfrage), Gebühren für
die Benutzung der Krankenhäuser usw.; wo diese Einnahmen nicht
ausreichen, schreibt das Landsting Steuern aus, nämlich teils eine persönliche
Steuer für die Krankenpflege, im Betrage von höchstens 50 Öre für den
erwachsenen, nicht besonders von der Steuer befreiten Mann und
höchstens 25 Öre für Frauen, teils eine Steuer (»landstingsskatt»), deren Höhe
in bestimmtem Verhältnis zu dem geschätzten Einkommen steht, ähnlich
also wie es bei den Kommunalsteuern der Fall ist.
Die Landstinge haben auch eine wichtige politische Aufgabe, indem
sie die Mitglieder der Ersten Kammer des Reichstages zu wählen haben.
Bei den Wahlen im Jahre 1910 wurden 1 217 Landstingsmitglieder gewählt,
davon 955 für das Land und 262 für diejenigen Städte, die an Landstingen
teilnehmen. Von den Gewählten gehörten 665 den gemässigten Parteien an
(511 vom Lande und 154 aus den Städten), 419 der liberalen (345 vom Lande
und 74 aus den Städten) und 122 der sozialdemokratischen Partei (94 vom
Lande und 38 aus den Städten). Die übrigen 11 hatten sich keiner politischen
Parteigruppe angeschlossen.
4. DIE RECHTSORDNUNG.
Die Geschichte des Rechts.
Seit uralten Zeiten lebt das schwedische Volk unter eigenem Recht.
Fremdes Recht ist ihm nie aufgezwungen worden, und es hat auch nie sein
eignes Rechtssystem aufgegeben, um ein fremdes anzunehmen. Obwohl
natürlicherweise infolge des allgemeinen Kulturzusammenhanges in West-
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