Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - III. Staatsverfassung und Verwaltung. Einl. von E. Hildebrand - 4. Rechtsordnung - Geschichte des Rechts. Von K. G. Westman
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DIE GESCHICHTE DES HECHTS.
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den Fällen aber, wo daraus kein Anhalt zu entnehmen war, auf die
Landschaftsrechte zurückgriff, welche überhaupt im ganzen Zeitalter des Landrechts grossen
Einfluss auf Theorie und Praxis ausübten. In Ausnahmefällen sind sogar heute
noch einzelne Bestimmungen der Landschaftsrechte von praktischer rechtlicher
Bedeutung. Gestärkt durch die Einheitlichkeit, welche eine Folge des Sieges der
Reichsgesetzgebung war, überlebte das schwedische Recht die kritische Zeit, wo
das einheimische deutsche Recht den fremden Rechten unterlag. Zwar
hinter-liessen das kanonische Recht, die deutschen Stadtrechte und vom 17.
Jahrhundert an vor allem das deutsch-römische Recht tiefe Spuren, aber weder im einen
noch im andern Falle kam es zu einer Rezeption. Die grössten Veränderungen
wurden auf dem Gebiet des Prozessrechts unternommen: das Gerichtswesen
wurde durch die Errichtung fest organisierter Zwischeninstanzen, der Hofgerichte,
gestärkt, und die Rechtsprechung machte sich immer mehr vom Formalismus
der alten Zeiten frei.
Mitte des 17. Jahrhunderts waren das Land- und das Stadtrecht, obwohl
sie für ihre Zeit ausgezeichnete Werke gewesen waren, ganz veraltet. Durch
eine Reihe einzelner Bestimmungen und Gesetze hatte man stellenweise das
alte Recht geändert oder Zusätze gemacht, wodurch alte und neue
Rechtsgrundsätze mit einander in Widerspruch kamen. Eine Zeit lang sah es aus, als ob
die schwedische Rechtsentwicklung infolge des mangelhaften Zustandes des
geschriebenen Rechts denselben Weg einschlagen würde wie das englische Recht.
Dies wurde indessen verhindert, unter anderem dank der alten, aus der Zeit
der Landschaftsrechte überlieferten Tradition, dass die Rechtsregeln systematisch
zu Gesetzbüchern zusammenzuführen seien, und dass die Epochen der
Rechtsentwicklung dadurch bezeichnet werden sollten, dass ein Gesetzbuch das andere
ablöste.
Im Jahre 1686 setzte Karl XI. eine Kommission, »lagkommissionen»,
ein mit dem Auftrage, ein neues Gesetzbuch auszuarbeiten, und ihr
Entwurf wurde, nachdem er wiederholt geprüft und umgearbeitet worden
war, schliesslich im Jahre 1734 vom Reichstage angenommen und vom
König bestätigt mit Gültigkeit vom 1. September 1736. Das neue
Gesetzbuch, »Sveriges rikes lag av 1734» schliesst sich würdig an seine
Vorgänger an. Es ist auf Grundlage des Land- und des Stadtrechts sowie
der späteren Gesetzgebung und Praxis ausgearbeitet, und verbindet in sich
Land- und Stadtrecht, wobei es deren Unterschied zwar nicht aufhebt,
wohl aber vermindert. Sowohl in Sprache wie in Systematisierung und
Inhalt folgt es einheimischen Überlieferungen, und obwohl es vielfach die
Beitiäge verwertet, welche das schwedische Recht dem deutsch-römischen
verdankt, ist es als eine Selbständigkeitserklärung des schwedischen Rechts
diesem fremden Recht gegenüber anzusehen.
Die Form der Gesetzgebungsarbeit, welche die Einsetzung von
»lagkommissionen» bezeichnet, wurde auch fernerhin beibehalten, obwohl noch
andere Formen zur Anwendung kamen. Die Kommission selbst bestand
bis zum Jahre 1808 fort, und nach dieser Zeit hat sie mit einigen
Unterbrechungen Nachfolger gehabt, zuerst »lagkommittén» und dann
»lagberedningen». Von der »lagkommissionen» haben diese eine
Sorgfalt und Genauigkeit bei der Ausarbeitung des Textes geerbt, wie sie
wohl kaum in vielen Ländern zu finden ist. Ein Bedürfnis nach Rechts-
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