- Project Runeberg -  Schweden : historisch-statistisches Handbuch / Erster Teil : Land und Volk /
713

(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - V. Soziale Bewegungen - 1. Arbeiterfragen und Sozialpolitik - Schlichtungsverfahren bei Arbeitsstreitigkeiten. Von H. Elmquist

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SCHLICHTUNGSVERFAHREN BEI ARBEITSSTREITIGKEITEN.

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oder weniger weitgehende Verhandlungsregeln enthalten, dass ferner für eine
grosse Anzahl von Gewerben ständige Einigungsämter und Schiedsgerichte
errichtet sind, dass das Vergleichsverfahren bei der Schlichtung von
Interessen- und Rechtsstreitigkeiten, das Schiedsgerichtsverfahren in den meisten
Tarifen nur bei Rechtsstreitigkeiten und bei Interessenstreitigkeiten
hauptsächlich bloss in solchen Bereichen zur Anwendung kommt, wo Arbeitseinstellung
unter allen Umständen als verboten gilt (wie bei Eisenbahnen und Druckereien),
und endlich, dass geordnete Vergleichs- und Schiedsgerichtseinrichtungen zur
Beilegung bei Ablauf der Tarifverträge entstehender Konflikte wie zur
Mitwirkung bei der Schliessung neuer Verträge immer noch zu den Ausnahmen
gehören. Doch dürften die oben hierfür herangezogenen Beispiele Nachahmung
finden.

Es verdient erwähnt zu werden, dass die Tarifverträge bei den
Gemeindebetrieben schon früher zur Schaffung ähnlicher Garantien gegen
Arbeitseinstellungen neigten, wie wir sie jetzt bei den Eisenbahnen finden. Doch wurde
diese Entwicklung durch den Kommunalarbeiterausstand in Malmö im Herbst
1908 und die Vertragsbrüche während des Massenstreiks von 1909 unterbrochen.

Schliesslich sei bemerkt, dass auch die Regierung bei ihrem Einschreiten zur
Schlichtung der grossen Arbeitskonflikte im Jahre 1909 die hierfür besonders
ernannten Vertrauensmänner beauftragte, zwischen den Hauptorganisationen der
Unternehmer und Arbeiter (dem Schwedischen Arbeitgeberverein und der
Landesorganisation) wenn möglich ein derartiges Übereinkommen zuwege zu bringen,
»dass störenden Unterbrechungen im Fortgang der Arbeit durch
Arbeitseinstellungen in Zukunft tunlichst vorgebeugt würde». Die in dieser Absicht
unterbreiteten Vorschläge zu einer Verhandlungsordnung führten jedoch zu keinem
Resultat.

Gesetzgebung. Bereits 1887 wurde im Reichstag von einem
Abgeordneten ein Antrag auf gesetzgeberische Massnahmen auf dem vorliegenden
Gebiete gestellt. Dieser wie auch verschiedene spätere Anträge wurden
jedoch abgelehnt. Erst 1899 beschloss der Reichstag, die Regierung zu
Ermittelungen und Vorschlägen zur Errichtung von Einigungs- und
Schiedsämtern für Interessenstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und
Arbeitern aufzufordern. Noch in demselben Jahre setzte die Regierung
für den Zweck eine Kommission ein, die 1901 mit ihrem Bericht fertig
war. Dieser enthielt Vorschläge zu einer Verordnung über Vermittlung
bei Arbeitskonflikten (sowohl Rechts- wie Interessenstreitigkeiten).

Nachdem die Vorlage 1903 im Reichstage eingebracht und abgelehnt
worden war, wurde sie nach erneuter Behandlung durch eine neue
Kommission 1906 vom Reichstage angenommen. Am 31. Dezember 1906
erging das Gesetz über Vermittlung bei Arbeitskonflikten und eine
Instruktion für die Einigungsbeamten; für jeden einzelnen der sieben Bezirke, in
die das Reich für diesen Zweck eingeteilt wurde, wurde ein besonderer
Einigungsbeamter bestellt.

Nach dem Gesetz (§ 1) ist es Aufgabe der letzteren, »für die Schlichtung von
Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitern sowie zwischen Arbeitgebern
untereinander und zwischen verschiedenen Gruppen von Arbeitern zu wirken,
soweit diese Streitigkeiten die Arbeitsverhältnisse im Bezirk betreffen oder
beeinflussen». Es wird hier also kein Unterschied gemacht zwischen
Rechtsstreitigkeiten und Interessenstreitigkeiten, der Einigungsbeamte hat vielmehr

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