- Project Runeberg -  Schweden : historisch-statistisches Handbuch / Erster Teil : Land und Volk /
768

(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
Table of Contents / Innehåll | << Previous | Next >>
  Project Runeberg | Catalog | Recent Changes | Donate | Comments? |   

Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - V. Soziale Bewegungen - 1. Arbeiterfragen und Sozialpolitik - Arbeiterschutzgesetzgebung. Von M. Marcus und J. A. E. Molin

scanned image

<< prev. page << föreg. sida <<     >> nästa sida >> next page >>


Below is the raw OCR text from the above scanned image. Do you see an error? Proofread the page now!
Här nedan syns maskintolkade texten från faksimilbilden ovan. Ser du något fel? Korrekturläs sidan nu!

This page has never been proofread. / Denna sida har aldrig korrekturlästs.

792

V. SOZIALE BEWEGUNGEN.

wurde vom Reichstage mit einigen unwesentlichen Abänderungen
angenommen und am 17. Oktober 1900 als Gesetz betreffend die Anwendung
von Minderjährigen und Frauen zu Arbeiten in industriellen Betrieben
veröffentlicht.

Das Gesetz bezog sich im grossen und ganzen auf diejenigen industriellen
Unternehmungen, die in fabrikmässigem Umfange betrieben wurden. Die
Verordnung von 1881 war damit aufgehoben ausser bezüglich der Anwendung
Minderjähriger in Handwerks- und anderen Gewerbebetrieben geringeren Umt’angs.
Das Mindestalter im Gesetze wie auch das Verbot der Nachtarbeit in gewissen
Fällen stimmte der Hauptsache nach mit den geltenden Vorschriften in der
letztgenannten, älteren Verordnung überein. Die Arbeitszeit wurde jedoch auch
für 13jährige auf 10 Stunden ausgedehnt. Unter der Bedingung einer
bestimmten Schichteneinteilung durfte in Bergwerksbetrieben, Sägemühlen sowie in
industriellen Betrieben mit ständigem Feuer ausserdem die Arbeitszeit für Knaben
über 14 Jahre auf 13 Stunden ausgedehnt werden und auch jede beliebige Zeit
des Tages umfassen. Durch diese Bestimmungen wurden in dem Gesetz die
weitgehenden Ausnahmen von der 1881er Verordnung sanktioniert, die die
Regierung einzuräumen sich veranlasst gesehen hatte. Das Gesetz schrieb als eine
Neuheit eine jährliche ärztliche Untersuchung minderjähriger Arbeiter vor,
milderte aber die Vorschriften bezüglich der den Minderjährigen zu gewährenden
Gelegenheit zum Schulbesuch. Betreffs weiblicher Arbeiter wurde nur Arbeit
während vier Wochen nach der Niederkunft sowie Beschäftigung unter der Erde
in Bergwerken und Steinbrüchen verboten. Schliesslich wurde die Bestimmung
getroffen — imd dies dürfte die, .praktisch gesehen, wichtigste Verbesserung
bezeichnet haben, die das Gesetz mit sich brachte —- dass die Aufsicht über die
Aussicht der Gesetzesvorschriften den vom Staate anzustellenden
Gewerbeinspektoren übertragen werden sollte.

Fine Gewerbeinspektion hatte es damals bereits mehr als 10 Jahre
gegeben, obwohl sie keine Kontrolle über die Befolgung der vorhandenen
Bestimmungen betreffs der Anwendung Minderjähriger zu Arbeiten
ausgeübt hatte. Sie war durch das Gesetz betreffend Schutz gegen
Berufsgefahren vom 10. Mai 1889 eingeführt worden.

Vor dem Erlass dieses Gesetzes gab es in Schweden keine
allgemein-giltige, effektive Schutzgesetzgebung zu dem Zwecke, Unfälle oder
Gefährdung bei der Arbeit zu verhüten. Die Bestimmung in der
Gewerbeordnung, dass Gewerbetreibende bei der Behandlung und
Beschäftigung ihrer Angestellten oder Arbeiter gebührende Rücksicht auf
Gesundheit und Arbeitsvermögen derselben zu nehmen hätten, konnte,
praktisch betrachtet, zunächst nur als ein wohlgemeinter Rat angesehen
werden. Ungefähr ebenso gross dürfte die Wirkung der Vorschrift in der
Sanitätsordnung von 1874 gewesen sein, dass Fabriken und Gewerbe nicht
so eingerichtet oder betrieben werden dürften, dass sie für die Arbeiter
gesundheitsschädlich wirkten. Im Jahre 1884 brachte A. Hedin im
Reichstage einen Antrag ein. in welchem u. a. die Ausarbeitung eines
Gesetzes betreffend Sicherheitsmassnahmen gegen Unfälle bei gewerblicher
Arbeit usw. verlangt wurde. Der Reichstag nahm den Antrag an, und
die Regierung setzte infolgedessen eine Kommission, die sog.
Arbeiterversicherungskommission, ein. Diese überreichte 1888 eine Denkschrift,

<< prev. page << föreg. sida <<     >> nästa sida >> next page >>


Project Runeberg, Mon Dec 11 19:14:07 2023 (aronsson) (download) << Previous Next >>
https://runeberg.org/schwed13/1/0792.html

Valid HTML 4.0! All our files are DRM-free