- Project Runeberg -  Schweden : historisch-statistisches Handbuch / Erster Teil : Land und Volk /
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(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - V. Soziale Bewegungen - 1. Arbeiterfragen und Sozialpolitik - Arbeiterschutzgesetzgebung. Von M. Marcus und J. A. E. Molin

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GESCHICHTLICHE ÜBERSICHT.

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Anwendung einer durch internationales Abkommen zustandegebrachten
Schutzgesetzgebung in Schweden dar. Auf die Initiative des
Internationalen Vereins für gesetzlichen Arbeiterschutz1 wurde nach
verschiedenen Vorarbeiten in Bern im Jahre 1906 zwischen den meisten
europäischen Staaten, darunter Schweden, eine Konvention »über das Verbot
der Nachtarbeit der gewerblichen Arbeiterinnen» abgeschlossen. Im Jahre
1907 beauftragte die Regierung die Berufsgefahrenkommission, einen
diesbezüglichen Gesetzentwurf, der sich auf den Inhalt der Konvention
zu stützen hätte, auszuarbeiten. In engem Anschluss an dem
Kommissionentwurf wurde eine Gesetzesvorlage ausgearbeitet und 1908 an den
Reichstag gebracht. Der Entwurf, der auf starken Widerstand von
Frauen-seite stiess, wurde vom Reichstage abgelehnt. Im Jahre darauf wurde
indessen die Sache auf Grund in beiden Kammern gestellter Anträge auf
Annahme des 1908 vorgelegten Gesetzentwurfs von neuem vor den
Reichstag gebracht. Obwohl sich auch nun von Erauenvereinen und anderen
her eine Opposition gegen die Vorlage erhob, wurde sie doch vom
Reichstage angenommen und am 20. Nov. 1909 als Gesetz betreffend Verbot der
Anwendung von Frauen zu Nachtarbeit in gewissen industriellen
Betrieben erlassen (betreffs des Inhalts siehe unten).

Die Frage einer auf dem AVege der Gesetzgebung zuwegezubringenden
Regelung der Arbeitszeit im Handelsgewerbe interessierte lebhaft die
kaufmännischen Kreise in gewissen Städten schon um das Jahr 1900
herum. Im Reichstage wurden Anträge auf eine diesbezügliche
Untersuchung erst im Jahre 1904 gestellt und in den beiden folgenden Jahren
wiederholt; sie führten 1906 zu einem Schreiben des Reichstags an die
Regierung, in welchem diese ersucht wurde, in Erwegung zu ziehen, ob
und unter welchen Bedingungen eine Gemeinde berechtigt sein dürfte,
eine Zeit zu bestimmen, während welcher innerhalb der Gemeinde
belegene Kaufläden geschlossen gehalten werden sollten. Der Zentralverein
für soziale Arbeit veranstaltete während des Jahres 1907 eine
diesbezügliche Untersuchung, die den Kleinhandel in Stockholm betraf. Diese
Untersuchung, die 2 691 Kaufläden mit 5 198 Gehilfen umfasste, zeigte
u. a., dass nur bei 6 % der von der Untersuchung betroffenen Läden
die Geschäftszeit weniger als 12 Stunden betrug, 33 % hielten den Laden
12 Stunden lang offen, 25 % 13, 16 % 14, 13 % 15 und 7 % mehr
als 15 Stunden am Tage. Eine Gesetzesvorlage, die sich teilweise auf
diese Untersuchung stützte, wurde 1909 an den Reichstag gebracht, der
den darin vorgelegten Entwurf eines »Gesetzes betreffend Verbot des
Handelsbetriebs an Werktagen über eine bestimmte Zeit hinaus» der
Hauptsache nach genehmigte. Das Gesetz wurde dann am 5. Juni 1909
erlassen. Durch Bescliluss auf Grund einer Vorlage an den Reichstag
im Jahre 1912 wurde das Gesetz in einem Einzelpunkte abgeändert, um
einem Missbrauohe vorzubeugen, der dadurch möglich war, dass gemäss

1 Dieser Verein hat seit 1909 eine besondere Sektion in Schweden. Der Sitz des
Vorstandes ist Stockholm.

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