- Project Runeberg -  Schweden : historisch-statistisches Handbuch / Erster Teil : Land und Volk /
780

(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
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V. SOZIALE BEWEGUNGEN.

Schliesslich hat der Staat auch eine viel grössere und nach rationellen
Gründen berechnete Unterstützung des Krankenkassenwesens übernommen.

Gesetze. Das Krankenkassengesetz vom 4. Juli 1910 und die im
Zusammenhang damit erlassene Verordnung betreffend Staats Zuschüsse an
Krankenkassen enthält in der Hauptsache folgende Bestimmungen:

Eintragung. Wie das ältere Krankenkassengesetz sehreibt auch das Gesetz
vom Jahre 1910 keinen Eintragungszwang vor, infolge einer im Jahre 1912
vorgenommenen Änderung des Gesetzes, wodurch den nicht eingetragenen
Krankenkassen alle Rechtsfähigkeit aberkannt wurde, ist jedoch die Existenz der
letzteren Kassen stark bedroht. Die Eintragung gewährt, unter anderen
Begünstigungen, alle Rechte einer juristischen Person und ist auch die Bedingung für
das Erhalten von Staatszuschüssen. Für die Eintragung ist erforderlich, dass die
Satzungen den gesetzlichen Forderungen entsprechend abgefasst sind, und dass
ausserdem die Mitgliederanzahl mindestens 100 beträgt, doch kann unter
besonderen Umständen einer Krankenkasse mit bis hinab zu 25 Mitgliedern die
Eintragung bewilligt werden. Einen besonderen Typ bilden die sog.
Fortsetzungskassen, welche die Aufgabe haben, Krankenunterstützung zu gewähren, wenn die
Krankenunterstützungszeit in den Primärkassen abgelaufen ist.

Leistungen der Krankenkassen. Ausser dem Krankengeld können die
Krankenkassen gesetzlich auch ein Sterbegeld mit höchstens 200 Kr gewähren,
dürfen aber keine andere, ihrer eigentlichen Aufgabe fremde Tätigkeit
ausüben. Das Gesetz schreibt den Krankenkassen nicht die Pflicht vor, ihren
Mitgliedern ärztliche Pflege zu erteilen, sucht aber diese Seite der
Kran-kenhilfstätigkeit auf mehrfache Weise zu fördern. Das Krankengeld, die in
Schweden vorherrschende Form der Krankenunterstützung, soll mindestens 90 öre
pro Tag betragen und ist, infolge der Bestimmungen betreffend die Staatszuschüsse,
praktisch nach oben auf 4 Kr pro Tag begrenzt. Die Unterstützungszeit soll
mindestens 90 Tage im Jahre betragen. Eine Begrenzung nach oben ist hier
im Gesetze nicht festgestellt, sondern es ist den Kassen unbenommen, eine der
Zeit nach vollständig unbegrenzte Krankenunterstützung zu gewähren. In
Anknüpfung an die bestehenden Gesetze über Entschädigung für Verletzung durch
Betriebsunfälle schreibt das Gesetz den Krankenkassen vor, bei Unfällen unter
allen Umständen bis zu 60 Tagen Krankenunterstützung zu gewähren.

Beiträge und Fondsbildung. Eine eingetragene Krankenkasse ist
verpflichtet, von ihren Mitgliedern feste, in den Satzungen bestimmte Beiträge zu
erheben, eine Repartition der Ausgaben darf nur im Notfalle vorkommen. Die
festen Beiträge sollen so bemessen sein, dass sie auch zu der nötigen
Fondsbildung ausreichen, und die Mittel der Krankenkassen dürfen zu keinen anderen
Zwecken als zu Kranken- und Sterbegeldern angewendet werden.

Aufsichtsbehörde. Ein wichtiges Glied in der neuen
Krankenkassengesetzgebung bildet die durch das Gesetz vom Jahre 1910 geschaffene
Aufsichtsbehörde mit ihren nicht allein verwaltenden, sondern auch beratenden und
kontrollierenden Funktionen. Die dieser Behörde, als welche vom Jahre 1913 an
das Reichsamt für soziale Angelegenheiten fungiert, zukommenden Aufgaben sind
in der Hauptsache folgende:

1) Eintragung der Krankenkassen und im Zusammenhang damit Führung des
Krankenkassenregisters;

2) Erteilung von Ratschlägen und Auskünften an die Krankenkassen sowohl
bei der Abfassung der Satzungen wie bei der Projektierung und Ordnung ihrer
Tätigkeit;

3) Überwachung und Kontrolle der Tätigkeit der Krankenkassen und
erforderlichenfalls Erteilung von Anweisungen für die Vornahme nötiger Änderungen;

4) Berechnung der Staatzuschüsse und ihre Auszahlung an die Krankenkassen-

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