- Project Runeberg -  Schweden : historisch-statistisches Handbuch / Zweiter Teil : Gewerbe /
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(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - XII. Übersicht über die Gewerbegesetzgebung. Von J. Tjerneld

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BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR GEWISSE GEWERBE.

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glaubigten Berufskenntnissen dazu angestellt hat. Diesbezügliche Zeugnisse sind
der Anmeldung beizufügen.

Aus den hier angegebenen Gründen gelten besondere Bestimmungen
hauptsächlich in Bezug auf: Herstellung oder Raffinierung feuergefährlicher Öle (Kgl.
Verordnung vom 26. Nov. 1875); Herstellung von Sprengstoffen (Kgl.
Verordnung vom 19. Nov. 1897); Herstellung giftiger Stoffe (Kgl. Verordnung vom
7. Dez. 1906); Zubereitung von Heilmitteln (Apothekenbetrieb, Kgl. Erlass vom
11. Aug. 1819 u. a. Gesetze).

Besondere Gesetze gelten ferner bezüglich: der Herstellung von Margarine,
Margarinkäse sowie Kunstschmalz, gemäss der Verordnung betreffend
Beaufsichtigung derartiger Herstellung und des Handels mit diesen Waren vom 13. Okt.
1905; Herstellung von Branntwein laut der Verordnung vom 11. Okt. 1907;
sowie Herstellung von malzhaltigen Getränken laut der Verordnung vom 7. Aug.
1907. Die Herstellung dieser Waren ist der staatlichen Aufsicht unterworfen,
die der erstgenannten aus Gesundheitsrücksichten und zum Schutze des
Meiereigewerbes gegen unlauteren Wettbewerb, die von Branntwein und malzhaltigen
Getränken aus Besteuerungsrücksichten.

Die Beobachtung gewisser Massregeln in Bezug auf Fabrikanlagen wird auch
in einigen anderen Fällen verlangt. Die Sanitätsvorschriften vom 25. Sept. 1874
stellen fernerhin gewisse Forderungen sowohl in Bezug auf Anlage als auf
Einrichtung und Betrieb gewisser gesundheitsgefährlicher Fabriken oder Anstalten auf.
Buchdruckereien dürfen nur in Städten oder Flecken oder innerhalb eines
bestimmten Abstandes von solchen angelegt werden (laut dem Pressgesetz).

Noch einige andere Gewerbe sind von der allgemeinen Gewerbegesetzgebung
ausgenommen; so das Schornsteinfegergewerbe in Städten, ferner das
Kraftwagenführergewerbe, das nur von demjenigen ausgeübt werden darf, der seine
Befähigung dazu nachgewiesen hat (laut der Verordnung vom 21. Sept. 1906).
Derselben Verordnung gemäss bedarf es auch zur Ausübung berufsmässigen
Kraftwagenverkehrs der Genehmigung einer öffentlichen Behörde.

Zum Schutze der heranwachsenden Jugend und der öffentlichen Moral ist die
öffentliche Vorführung von Kinematographbildern sowohl in Städten wie auf dem
Lande von der vorher erteilten Erlaubnis der Polizeibehörde abhängig gemacht
worden; auch ist die Vorführung nur solcher Bilder erlaubt, die in der
gesetzlich vorgeschriebenen Weise geprüft worden sind. Bilder von Tagesereignissen
sind von einer derartigen Prüfung ausgenommen (Kgl. Verordnung vom 22.
Juni 1911).

Berufsmässige Tätigkeit als Kommissionär zur Beschaffung von Anstellungen
für Dienstboten innerhalb oder ausserhalb des Reiches darf nicht, ohne
Erlaubnis einer öffentlichen Behörde ausgeübt werden (Kgl. Verordnung vom 28. Nov.
1884). Eine ähnliche Vorschrift gilt für die Tätigkeit der Auswandereragenten
(Kgl. Verordnung vom 28. Sept. 1893).

Gewerbetreibende sind zur Befolgung gewisser Vorschriften zum
Schutze der Arbeiter, die sie in ihren Betrieben beschäftigen,
verpflichtet. Die diesbezügliche Gesetzgebung, die Arbeiterschutzgesetzgebung,
ist enthalten in der Verordnung betreffend die Gewerbefreiheit, der
Verordnung betreffend Vorsichtsmassregeln zur Verhütung von
Phosphorne-krose unter Arbeitern in Zündholzfabriken vom 9. Dez. 1896, der
Verordnung betreffend Verbot des Verkaufs von Phosphorzündhölzern
innerhalb des Reiches vom 30. März 1900, dem Arbeiterschutzgesetz vom 29.
Juni 1912 u. a. Gesetzen. Ein eingehenderer Bericht über diese
Gesetzgebung wird in dem Abschnitt über Arbeiterschutzgesetzgebung geliefert.

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