- Project Runeberg -  Bidrag till Kännedom af Finlands Natur och Folk, utgifna af Finska Vetenskaps-Societeten / Trettonde Häftet /
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màntyiiarju.

Theil des Mäntyharjuschen Kirchspiels mit einer andern
Kirche combinirt, und ob solches jetzt oder nach
verrichteter Grenz-Scheidung geschehen solle, von dem Kayserl.
Justiz Collegio der Ehst- und Liefländischen Sachen einen
Verhaltungsbefehl. Da nun Ihro Kayserl. Maj:t, obigem
der Wiburgschen Gouv:ts Canzelei Berichte nach, die
Kirche und das Pastorat benebst dem Theil dos
Mäntyharjuschen Kirchspiels, vermöge des 7 Art. des Aboischen
Friedens Instruments bereits wirklich in Besitz haben, mithin
der Pastor Zach. Cygnæus in deroselben Reiche wohnt,
folglich ihm gar nicht geziemt hat der Crone Schweden
zu huldigen, und in Ansehung der Kirchensachen also,
wie die Gouv:ts Canzelei berichtet, zu verfahren, zumalen
der in dem Aboischen Friedens Instrument angeordnete
Termin nur diejenige schwedische Unterthanen angeht,
welche eigenthümliche, unbewegliche Güter in den Ihro
Kayserl. Maj:t cedirten territoriis haben, welche sie
binnen Zeit von 3 Jahren entweder verkaufen oder huldigen
müssen, übrigens auch es gar wohl thunlich wäre, dass
der hieher gehörige Theil der Mäntyharjuschen Gemeine
mit dem nächst daran gelegenen Ihro Kayserl. Maj:ts
Bothmäasigkeit unterworfenen Kirchspiel vereinigt und
der Gottesdienst durch die Pastores alternative in der
Mäntyharjuschen Kirche unter Ihro Kayserl. Maj:ts
Unterthanen allein verrichtet, und dadurch alle Conl’usion
vermieden würde; so hat doch dieses Kayserl. Collegium
Bedenken getragen hierin sogleich etwas zu verordnen, weil
demselbem nicht bekannt iet, ob dieserhalben nach dem
Aboischen Frieden zwischen Ihro Kayserl. Maj:t und dem
Reiche Schweden weiter etwas festgesetzt sein möchte.
Wan-nenhero dann das Kayserl. Justiz Collegium der Lief- und
Ehstländischen Sachen resolvirt hat, an das Kayserl.
Collegium der ausländischen Affairen diese Promemoria zu
schicken und dasselbe um die nöthige Nachricht dessfalls
zu ersuchen, der Wiburgschen Gouv:ts Canzelei aber
inmittelst zu befehlen, das dieselbe bis zur fernem des Kayserl.
Just. Collegii Ordre wegen der Mäntyharjuschen Gemeine

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