- Project Runeberg -  Bidrag till Kännedom af Finlands Natur och Folk, utgifna af Finska Vetenskaps-Societeten / Nionde Häftet /
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§ 7-

Der Unterricht in den Gymnasien muss von dem
Kinderunterrichte in den niedern Schulen und von den
Vorlesungen der Universität gleich entfernt sein. Der Verstand
des Gymnasiasten ist schon mehr gebildet als der Verstand
des Schülers in den Kreisschulen; daher muss der Vortrag
mit weniger Aengstlichkeit, Wiederholungen und
Erklärungen begleitet sein. Er muss aber dennoch Schulunterricht
bleiben, und darf auf keine Weise sich in eine Vorlesung
verwandeln, weil der Gymnasiast erst durch den Unterricht
im Gymnasium zu Anhörung der Vorlesungen auf der
Universität reift. Der Vortrag kann und soll fliessend und
gehaltvoll sein, oft aber durch Fragen an diesen oder jenen
und durch kurze Wiederholungen unterbrochen werden,
damit der Oberlehrer sich überzeuge, dass er durchaus
verstanden ist.

Von der Disciplin.

§ 8.

Jeder neu ankommende Gymnasiast muss entweder
einen Schein von einer Kreisschule oder ein obrigkeitliches
Zeugniss mitbringen. Die Eltern oder der Vormund
desselben wählen einen der Oberlehrer, dem sie ihren Sohn
oder Mündel zu besonderer Fürsorge empfehlen, und kein
Oberlehrer kann sich den Pflichten, welche aus diesem
Zutrauen entspringen, entziehen, ausser im Falle die
Anzahl seiner jungen Klienten sich schon auf den 4:ten Theil
aller vorhandenen Gymnasiasten beliefe, in welchem Falle
man sich an einen andern Oberlehrer zu wenden hat.

§ 9.

In diesem Verhältnisse übernimmt der Oberlehrer
einen speciellen Antheil an der Leitung des ihm
anvertrauten Schülers, wacht besonders über seinen Fleiss, ist sein
Rathgeber in Angelegenheiten seiner Studien und im
sittlichen Betragen in Schulverhältnissen. In dieser Hinsicht
ist’s seine Pflicht die Talente dieser jungen Leute kennen

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