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§ 7-
In diesem Verhältnisse übernimmt der Lohrer einen
speciellen Antheil an der Leitung des ihm anvertrauten
Schülers, wacht besonders über seinen Fleiss, ist sein
Rathgeber in Angelegenheiten seiner Studien und im sittlichen
Betragen in Schulverhältnissen. In dieser Hinsicht ist’s
seine Pflicht die Talente dieser jungen Leute kennen zu
lernen, die Studien derselben so zu leiten, dass die
hervorstechenden Talente jedes Subjects am besten benutzt und
die tiefer liegenden hervorgelockt werden.
§ 9.
Zur Aufmunterung für Talent und Fleiss werden alle
Jahre nach dem December-Examen mehrere Praemien
vertheilt, welche in zweckmässigen Büchern bestehen und
deren Vertheilung durch das gemeinschaftliche Urtheil des
Inspectors und der Lehrer, in der Yersammlung nach dem
Schul-Examen bestimmt wird. Der Lehrer des Fachs hat
2 Stimmen. Sollte die Moralität des Schülers weit hinter
dessen wissenschaftlichen Fortschritten zurückstehen, so
wird zwar die Praemie nicht versagt, aber bei Austheilung
derselben wird das Urtheil über dessen Moralität bekannt
gemacht.
§ io.
Ein aufgenommener Kreisschüler muss alle Stunden,
welche in der Kreisschule statutenmässig ertheilt werden,
frequentiren, theils weil jedes Talent in der Jugend den
Anfang seiner Ausbildung erhalten soll, theils weil sonst
Unordnungen in der Stundenfolge und Störungen in den
Prüfungen und Translocationen geschehen würden.
§ 11.
Die Eltern und Vormünder der Kreisschüler sind
verpflichtet den Empfang der Censurz&ttel und sonstigen
Nachrichten, welche die Kreisschulo ihnen von ihren
Kindern ertheilt, zu bescheinigen, damit die Kreisschule
erfahre, ob diese Notizen ihnen von den Kreisschülern wirk-
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