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lieh eingehändigt worden sind, oder nicht. Es ist ferner
Pflicht der Eltern oder Vormünder ihre in der Kreisschule
aufgenommene Kinder oder Mündel ununterbrochen fort
in ihre Klasse zu schicken und dafür zu sorgen, dass keine
Lehrstunden versäumt werden. Sollte ein Schüler ohne
legale und sogleich dem Inspector oder einem Lehrer
gemeldete Ursache, worunter nur eine anhaltende Krankheit
zu verstehen ist, über 14 Tage lang die Schule nicht
fre-quentiren, so ist er als ausgeschlossen anzusehen.
Von den oekonomischen Verhältnissen.
§ 12.
Für jede vollständige Kreisschule des Dörptschen
Uni-versitäts Bezirks wird ein jährliches Einkommen von 2400
Rbl. und für jede kleinere Kreisschule desselben Bezirks
ein jährliches Einkommen von 1300 Rbl. angewiesen. Die
Verwendung dieses jährlichen Fonds wird auf folgende Art
bestimmt:
Für eine vollständige Kreisschule.
Gehalte von 3 Lehrern, zu 500 Rbl..... 1500 Rbl.
Gehalt des Zeichen- und Schreibmeisters. . . 400 „
Für die Bücher- und Landcharten-Sammlung . 100 „
Für die Naturalien, Kunstproducte und Modelle 100 „
Zu Praemien an die Schüler.......100 „
Zur Bedienung und zu vermischten Ausgaben . 200 „
2400 Rbl.
Für eine kleinere Kreisschule:
Gehalte von 2 Lehrern, zu 500 Rbl..... 1000 Rbl.
Für die Sammlung von Büchern, Landcharten,
Naturalien und Modellen.......100 „
Für Praemien an die Schüler.......50 „
Zur Bedienung und zu vermischten Ausgaben .150 „
1300 Rbl.
Mit dem Original gleichlautend:
M. Hartmann.
ßnuv. Secrs.
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