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allmänna statuterna af 5 nov. 1804, utfärdade
universitetskonseljen i Dorpat dessutom den 11 juni 1807 följande
instruktioner för dem.
Instruction für die Gouvernements
Schuldirec-toren.
§ 1. Der Gouvernements Schuldirector ist diejenige
Person, durch welche die Universität und ihre
Schulcommission auf das demselben anvertraute Gouvernement wirkt,
und daher richtet sie an ihn alle Aufträge, Verordnungen
und Befehle, welche das Schulwesen des Gouvernements in
allen seinen Theilen betreffen.
§ 2. Der Gouvernements Schuldirector hat für die
schnellste Vollziehung dieser Aufträge, Verordnungen und
Befehle, sie haben Namen wie sie wollen, emsig Sorge zu
tragen, und ist dafür verantwortlich. Er sendet die
Auszüge oder Kopien derselben den ihm untergebenen
Inspec-toren zu und fordert diese im Namen der Schulcommission
auf, den Auftrag in Wirklichkeit zu setzen, oder er
übernimmt dieses Geschäft selbst.
§ 3. Alles was das Gouvernements Gymnasium
betrifft, muss von ihm selbst in Wirklichkeit gesetzt werden,
ausser in Fällen einer officiellen Abwesenheit oder
Abhaltung. Für dergleichen Fälle ernennt er jährlich, auf seine
eigene Verantwortlichkeit, unter den Oberlehrern einen
Oberlehrer, welcher seine Aufträge übernimmt und vollzieht.
§ 4. Alle Aufträge in Sachen, die die Gründung und
Verwaltung der Parochialschulen betreffen, richtet er an den
Inspector des Kreises, zu welchem die Parochie gehört, und
der Inspector ist für die Vollziehung derselben veranwortlich.
§ 5. Die Schulcommission wird, damit der
Gouvernements Schuldirector von der Lage des ganzen
Schulwesens in seinem Gouvernement vollkommen unterrichtet sey,
alles was dasselbe betrifft, durch die Hände des
Gouvernements Schuldirectors gehen lassen, so wie wiederum alle
Schulgeschäfte durch ihn zur Kenntniss der
Schulcommission gelangen. Deshalb hat der Gouvernements Schuldirec-
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