- Project Runeberg -  Bidrag till Kännedom af Finlands Natur och Folk, utgifna af Finska Vetenskaps-Societeten / Nionde Häftet /
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tör ein genaues Journal über seine Geschäftsführung zu
halten und für die gehörige Ordnung in seinem Schularchiv
Sorge zu tragen. Die Schulcommission wird dieses Archiv
durch den jährlich zu sendenden Delegirten revidiren lassen.

§ 6. Der Gouvernements Schuldirector berichtet an
die Schulcommission: I) Tertialiter (jedoch ohne Einsendung
der Bücher und bloss summarisch für jedes Fach der
Ausgaben) über den Cassenzustand des Gymnasiums. II)
Halbjährlich über die im Gymnasio und in den Kreisschulen
anzustellenden Examina und Versetzungen in andere
Clas-sen. III) Jährlich sendet er einen Generalbericht über den
Zustand der Lehranstalten seines Gouvernements,
verbunden mit einer Conduitenliste der Lehrer, für deren
"Wahrheit er verantwortlich ist, ein. Dieser Generalbericht wird
spätestens 4 Wochen nach vollendeter statutenmässigen Reise
des Directors durch das Gouvernement eingeliefert. Die
Schulcommission bestimmt als Hauptinomente dieses Berichts
folgende Rubriquen: 1) Inspectoren. 2) Oberlehrer und
Lehrer. (Ihr Talent und Fleiss, Zufriedenheit mit ihnen,
Gunst und Achtung, in welcher sie bei dem Publikum
stehen etc.). 3) Schüler. (Frequenz der Schule, allgemeine
Fortschritte der Schüler; Censuren, Theilnahme der
Ael-tern an ihrem Fortgang etc.). 4) Schulrechnungen. 5)
Schulgebäude und Wohungen der Lehrer. IV) Endlich
berichtet er jährlich im Februar über die jährlich
vorzunehmenden Baureparaturen, und sendet die Kostenvorschläge nn die
Schulcommission zur Prüfung und Genehmigung.

§ 7. Die ausserordentlichen Fälle, in welchen der
Gouvernements Schuldirector an die Schulcommission
berichtet, bestimmen sich durch diese Instruction selbst, indem
alle diejenigen darunter gehören, über welche diese
Instruction nicht entscheidend spricht, als z. B. Urlaubsgesuche
der Lehrer über 8 Tage, anhaltende Krankheiten und
Todesfälle der Lehrer, Examina der Candidaten, Klagesachen,
Verhandlungen mit andern Behörden etc.

§ 8. Da demnächst dem Gouvernements Schuldirector
auch die besondere Leitung des Gouvernements Gymnasiums

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