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Diese Prüfungen bestehen in einem mündlichen Examen
und einer Probelection.
Hier wird es ihm nun zur Pflicht gemacht, bei
demselben mit strenger Gewissenhaftigkeit zu verfahren und
jedesmal zwei Oberlehrer des Gymnasiums als Assistenten
einzuladen, die über das mündliche Examen und die
Probelection der Candidaten ihr Urtheil, geschrieben und
versiegelt, durch den Gouvernements Schuldirector, der diesem
das seinige beizufügen hat, einsenden.
Die Candidaten für Oberlehrerstellen an den
Gymnasien werden von der Schulcommission selbst examinirt.
Instruktion filr die Schulinspectoren in
Beziehung auf die Aufsicht über die Kreis- und
Volksschulen in den Städten ihres Kreises.
§ 1. Der Schulinspector übernimmt die Aufsicht in
den Kreisschulen als Stellvertreter des Gouvernements
Schul-directors, dem er zu berichten hat. Diese Aufsicht erstreckt
sich in der Regel auf das Policeiliche in Betreff der Lehrer,
auf das Disciplinarische in Betreff der Schüler, auf das
Oe-konomische in Betreff der Anstalt selbst. Im Fache des
Unterrichts nimmt er keine "Veränderung ohne Vorwissen
des Directors vor.
§ 2. Der Schulinspector hat darüber zu wachen, dass
die Lehrstunden regelmässig, den Vorschriften gemäss,
gehalten werden, dass in jeder derselben der gehörige Anstand
herrsche; und er ist daher verpflichtet von Zeit zu Zeit und
unangemeldet die Classen zu besuchen, wenigstens einmal
wöchentlich in der Schule des Orts seines Aufenthalts. Hat
ein Schulinspector mehr als eine Kreisschule unter seiner
Aufsicht, so besucht er die ausserhalb seines "Wohnorts
sich befindenden Kreisschulen wenigstens einmal monatlich.
Sollte die Nachlässigkeit eines Lehrers öftero Besuche
nö-thig machen, so hat der Inspector an den Director darüber
zu berichten.
§ 3. Der Schulinspector soll die Bemerkungen, die
er etwa über das Benehmen eines Lehrers zu machen haben
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