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übertragen ist, so wird die Aufsicht desselben sich auf die
Oekonomie, auf Disciplin und Unterricht beziehen.
§ 9. Was die Oekonomie betrifft, so hat der
Gouvernements Schuldirector die für die Unterhaltung der ihm
untergeordneten Schulen angewiesenen Summen aus dem
Kameralhofe seines Gouvernements zu empfangen, die
etats-mässigen Einkünfte des Gymnasiums und die andern ihm
anvertrauten Cassen streng, nach Vorschrift der
Cassen-ordnung, zu verwalten, so wie auch über die Erhaltung der
Gebäude und ihre Reparatur zu wachen, und über
beträchtliche Reparaturen der Schulcommission zu berichten. Was
nicht über 25 Rub. beträgt, kann er sogleich ausbessern
lassen. Ueber alles übrige Eigenthum des Gymnasiums
führt er genaue Verzeichnisse.
§ 10. Ein Gleiches findet um so mehr bei den
Kreisschulen statt, wo der Schulinspector im Namen des
Gouvernements Schuldirectors handelt.
§ 11. Was die Disciplin betrifft, so hat er auf die
genaue Führung der in den Classen des Gymnasiums und
der Kreisschulen zu haltenden Tagebücher zu sehen und
muss für die schnelle und zweckmässige Ausfertigung der
Censuren und die Haltung derselben in den Gymnasien
persönlich, in den Kreisschulen durch den Inspector sorgen.
§ 12. Der Director besucht die ihm untergeordneten
in seinem Wohnorte befindliche Schulen in den
Lehrstunden so oft als es das Wohl der Anstalten erfordert.
§ 13. Entdeckt er Fehler in Beziehung auf den
Unterricht, so stellt er diese nach vorhergegangener
Delibera-tion in einer Conferenz mit den Oberlehrern und Lehrern
sogleich ab. In diesem Falle, so wie in allen, wo er den
Lehrern Bemerkungen zu machen hat, thut er es nie in
Gegenwart der Schüler, sondern entweder in der Conferenz
oder privatim.
Die Schulcommission wird dem Gouvernements
Schuldirector zuweilen Examina von Candidaten des Schulamts
für Kreisschulen auftragen. Auch können die Directoren
auf blosses Ansuchen der Candidaten solche veranstalten.
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