- Project Runeberg -  Den svenska centralregeringens utveckling till kollegial organisation i början af sjuttonde århundradet (1602-1634) /
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(1902) [MARC] [MARC] Author: Nils Edén
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - Résumé: Die schwedische Zentralregierung in ihrer Entwicklung zur kollegialen Organisation am Anfang des 17. Jahrhunderts (1602—1634)

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II NILS EDÉN
Herzog mit Genehmigung der Stände ernannt hatte. Ferner
wurde darin, unter Berufung auf die Bestimmungen des alten
»Landesgesetzes», erklärt, dass der Reichsrat »raten aber nicht
regieren» solle. Auf dieser Grundlage beginnt mit der Regierung
Karls IX. innerhalb der Organisation der Zentralregierung eine
neue Entwicklung.
Der Rat ward nunmehr ein wirkliches Organ für die
Regierung des Königs. Die im Jahre 1602 ernannten Hof-
räte unterschieden sich von Anfang an nur wenig von den
Reichsräten. Sie wurden bald zum Range von Reichsräten
erhoben und alle Mitglieder des Rats hatten dem König ge-
horsam zu dienen, freilich nicht als Konseil — einen solchen
gab es auch jetzt noch nicht — sondern als Inhaber verschie-
dener Ämter bezw. vorübergehender Aufträge oder bei häufig
einberufenen Zusammenkünften.
Auch der Adel in seiner Gesamtheit zeigte sich nunmehr
dem Könige gegenüber unterwürfig und die Edelleute waren
erbötig, in seine Dienste zu treten, nicht nur durch Leistung
des »Reiterdienstes» (rusttjänst), der die uralte Vorbedingung
für die adligen Vorrechte war, sondern auch durch Übernahme
von Reichsämtern oder besonderen Aufträgen. Der König ver-
suchte eine Neuordnung des »Reiterdienstes» (Vorschläge auf
mehreren Reichstagen; Entwürfe neuer Adelsprivilegien), aber
der Adel wollte hierauf nicht eingehen, da er der Krone
auch auf andere Weise dienen zu können meinte. Karl IX. hat
mithin keinen klaren Blick dafür besessen, dass der Übergang
des Adels zum Beamtenstand den Untergang des »Reiterdien-
stes» mit sich führen musste.
Die Zahl der Beamten, die er in seiner Regierung ver-
wendete, war demgemäss gering. Der Reichsdrost, der
Reichskanzler und der Reichsadmiral, die auf dem
Reichstage von 1602 ernannt worden waren, verrichteten im
allgemeinen, wie die übrigen Ratsherren, bald dieses bald jenes
Amtsgeschäft. Das Amt des Reichsmarschalls ward wahr-
scheinlich erst 1607 besetzt und blieb auch dann nach wie vor
ein blosses Ehrenamt. Nur innerhalb der Finanzverwaltung fun-
gierten einige höhere Amtsbehörden regelmässig, nachdem 1604
ein Reichsoberschatzmeister ernannt und 1605 durch Er-

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