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1542. 29. Aug.
waldet haben, oder wie sich der stift, kirche oder econimus
des mit ihnen vergleichen wirdet; wan aber derselbigen und
ihrer sohne bescheit wirt aus sein, sol der christliche bischof,
administrator oder kirchenvogt zu Rotschildt andere vogte da
hin verordenen, wie dieselbig kirche vormals gethan hat, aber
keine neuerung sol vorgenohmen werden.
3. In gleichniss soll es vom abt und kloster Reinfeldt im
landt zu Holstein der gutter halben, im herzogtumb Stettin ge
legen und zu dem kloster gehorig, auch gehalten, und ein hof
meister darzu, wie hievor, aus dem orden, allein das er sich
unergerlich der religion und seins wandels halben halte, oder
ein ånder christlicher administrator oder econimus des klosters
Reinfeldt verordnet werden.
A. Und den herzogen zu Pomern sollen vorbehalten blei
ben und durch diese abtrettung nicht begeben noch benohmen
sein ihre furstliche hocheiten und gerechtigkeiten, als volge,
steur, dienst, ablager und wes sie dergleichen an vielberurten
guttern, in Rugen und dem landt zu Stettin gelegen, von alters
her und uber verwerte zeit daran gehabt, ihnen geburet und
zugestanden, in gleichnis auch den ihren und sonderlich den
jennigen, so widderldsung an etzlichen solchen gutern haben
sollen.
5. Und nachdem angezeigt und vorbracht worden, das ein
bischof zu Rotschildt etzliche geistliche burden berurter gutter,
zehenden und gerechtigkeit halben im landt zu Rugen durch
die offitial haben ertragen mussen, darumb jegen denselben
burden, dieweil die gefallen sein auch billich sollen abgestellet
werden, zum wenigsten an des stifts nutzung darjegen schwin
den und zu der sehlensorge und also zu milden sachen im
furstentumb Rugen komen muste, so sol hinfurder von solchen
nutzungen und guttern zu behuf und furderung der sehlensorge
im furstentumb Rugen ein christlicher superattendens unter
halten werden, welchen den herzogen zu Pomern anzunehmen
und zu nominiren, aber dem christlichen bischof zu Rotschildt
zu confirmiren, geburen und zustehen solle; und sol demsel
bigen superattendenten, damit er sich ehrlich und wol erhalten
muge, ein hundert guiden an muntz und vier last rocken von
dem bischofsrocken oder zehenden jerlich auf Martin! durch
die vogte oder administratorn daselbst gegeben und gereicht
werden.
6. Dieweil auch der abnutzung halben die zeit uber, sider
die herzogen zu Pomern vielgemelte guter haben einnehmen
lassen, in der handlung erwehnung geschehen, als ist solchs
dahin gericht und vertragen, das dieselbe abnutzung jegen der
hemung, so die kon. wirde zu Denmarcken wider der herzogen
zu Pomern undertanen vorstatet, daraus sie auch nicht geringen
schaden erlitten und zum theil solche abnutzung koniglicher
wirde erlegen mussten, gentzlich schwinden und aufgehoben sein
sol, der gestaldt das von den sequestrirten fruchten und nutz
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