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640 1560. 25. Juli.
II.
26. Es sollen die underthanen des reichs Dennemarcken
in den Wendischen und Anseestetten und derselbigen strdrnen
und haven ire handtirung und frey ein- und ausfuhr haben.
ire gutter und wahr zu verkauffen auch zu keinem sonderlichen
kauf gedrungen werden, sondern so sie ihr gudt nicht verkauffen,
mugen sie mit demselben zuruck, wo es ihnen geliebt, sigeln
und sollen mit keinen neuen zollen oder anderer auflage be
schwerdt werden, alles inhalts der privilegien.
27. 1 Wan auch die Dennischen wein gegen Lubeck brin
gen, den sie daselbst nicht verkauffen wollen, so soll er nicht
aufgehalten, sondern umb den gewonlichen zoll durchgestattet
werden, er sey in grossen oder kleinen stucken; wolt ihnen
aber der Dennisch darselbst verkauffen, so soll er ihnen in das
Lohaus bringen lassen og darmit handlen, wie gewonlich.
2S. 2 Desgleichen soll auch Hamburger bier durchgestattet,
und von der tonnen drey schilling Lubisch zu zoll gegeben
werden; wan aber das bier zu Lubeck ans des raths keller ge
kaufft wurde, so soll davon gegeben werden, was gewonlich ist.
29. Es sollen auch die dennischen underthanen, wan sie
mit kom zu Lubeck oder andere stedte ankommen, nicht ge
diungen weiden, das korn aus ihren schiffen in pramen zu
bringen; welcher aber der pramen gebrauchen und sein korn
von mehrer beqvemicheit wegen darein bringen will, der soll
darvon zimliche heur geben und domit uber billicheit nicht
ubersetzt werden, oder so das furgenommen wurde, uf ansuchen
durch den burgermeister geburlich einsehen geschehen.
30. Wer dan zu verkauffung seines korns der verordneten
meckler gebrauchen will, der mag es thun, wer aber des meck
lers nit begert und sein korn selbs verkauffen will, dem soll
es auch frey stehen; es soll aber dem meckler, was gebreuch
lich, entrichtet werden.
31. Als sich dan die dennischen stedt beklagen, das zu
Hamburg neu uflagen uf wittling, schollen, butter und lacken
gemacht sein, so sollen dieselbigen, so der von neuen auf
gesetzt weren, gegen die underthanen des reichs Dennemarcken
abgedahn sein und furter nicht gefordert werden.
1 Ny. 2 Ny.
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