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Nr. 5. 1563. 13. Juni. 69
streckter kosten zu eroberung des reichs Schweden, drey tau
sendt sieben hundert sechzig vier marck, drey schilling, 2 <3i;
noch von einem vertrag wegen anderer furstreckung, anno etc.
29 aufgericht, acht tausendt sechs hundert achtzig neun marck
Lubisch sampt bissher aufgelauffenen renten, alles laut daruber
habender siegel und brief; auch das noch particular burgern
zu Lubeck von hochgedachtem konig zu Schweden, dem alten,
ein mercklichs von schulden ausstehet, wie das vielfeltig ge
furdert, und wan zum handel kommen werden mocht, das
alles ferner eigentlich liquidieret werden konnte.
Zum dritten hat hochgedachter konig Gustaff anno etc. 33
etzliche Lubische burger und kaufgesellen ohn rechtmessige,
gnugsame ursachen in schwere gevencknuss, darinnen ihrer
auch eins theils mit tod abgangen, einziehen und denselbigen
ein stattliche anzal gutter nach ausweisung im handel furzu
legenden certificationsregistraturen abnemen lassen, dafur auch
bisshero billich erstattung nicht erhalten werden mugen.
Zum vierten, das anno 1546 ein schiff mit schwerem und
hohem x kaufmansgut, mehrer theils Lubischen burgern zusten
dig, so von Lubeck nach Lyflandt abgefertigt, durch ungewitter
in den Abotschen scheren gestrandet, viel volckes, so darauf
gewesen, geplieben, aber die meisten guther an landt geschla
gen, geborgen und von dem konig zu Schweden zu sein han
den genommen worden und bissher 2 uber austrucklichen inhalt
habender privilegien, ja auch sonst widder geschrieben recht
und die billicheit, auch uber etzlich mahl beschehene gutte
vertrostung nicht restituiert oder vergnugt werden wolten.
Zum funften, das sich die itzregierende Kon. Wirde zu
Schweden thetlich unterfangen, die gemeine auch der stadt
Lubeck sonderlich privilegierte fhart auf Ruslandt und freye
handtierung mit den Russen zu verhindern und ihres gefallens
einzuziehen.
Zum sechsten, das hochgedachte Kon. W. zu Schweden
auch deren zugewandte von Revel dem handtierenden Lubi
schen kaufmann ein merckliche anzal schiff und guter die negst
vorgangne jhar in der sehe gewaldtsam abgenomen und deren
1 O forbigaar: und hohem. 2 0: bisdaher.
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