- Project Runeberg -  Danmark-Norges Traktater 1523-1750 med dertil hørende Aktstykker / Andet Bind. 1561-1588 /
134

(1907-1933) [MARC] With: Laurs Laursen
Table of Contents / Innehåll | << Previous | Next >>
  Project Runeberg | Catalog | Recent Changes | Donate | Comments? |   

Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - Danmark-Norges Traktater 1561—88 (Traités du Danemark et de la Norvège 1561—88) - Sider ...

scanned image

<< prev. page << föreg. sida <<     >> nästa sida >> next page >>


Below is the raw OCR text from the above scanned image. Do you see an error? Proofread the page now!
Här nedan syns maskintolkade texten från faksimilbilden ovan. Ser du något fel? Korrekturläs sidan nu!

This page has never been proofread. / Denna sida har aldrig korrekturlästs.

134 1568. 21. Juli. Nr. 9.
dem 1 gemeinen Ditmarschen rechten und gerichtsprocess 2, als
wir jungst zu Rendesburgk durch unsere stadthalter und rethe
verfassen und publiciren lassen, bleiben 3. Und ob die notturft
oder gelegenheit erfurderen wurde, einige vorenderung oder vor
besserung darinne furzunhemen, dass soll geschehen mit un
serm aller theil und unserer erben und nachkommen rath, wis
sen, willen und zuthun, uf das die ungleicheit der justicien in
den dreyen teilen nicht andere unrichtigkeit einfure 4 ; jedoch
sol einem jederen herren frey stehen, in seinem zugefallenen
drittentheil seines willens einen gewissen vogt und rethe in vor
bestimpter anzal eytlich zu setzen. Und soll in den appella
tionsachen jedes jares nach eines itzlichen herren gelegenheit
vorordenung geschehen, dieselben sachen zu horen und entlich
darinnen zu erkennen. Und soll der gerichtstagk zeitlich zuvor
den voigten zugeschrieben werden, die vorsehunge thun sollen,
damit sollichs den underthanen von dem predigstule vorkun
diget werde.
6. Zudeme sollen und wollen wir, ein jeder in seinem
drittenteile, die underthanen rhuig und mit gnaden lassen bei
dem vortrage und begnadung, anno der weinigern zall funfzig
neun montags nach Viti 5 zu Rendesburgk aufgerichtet und
durch uns mit unsern henden und anhangenden insiegelen be
kreftigt, und ihnen daruber andere beschwerliche und solcher
begnadung wiederwertige neuerung 6 nicht aufdringen lassen.
7. Damit auch die vorordente justicia und policei desto
mher in bestendigem und rhuigem standt und wesen erhalten
werde, sollen und wollen wir, unser erben und nachkommen
allersits, ein jeder in seinem drittenteile, den vogten, rethen,
schreibern auch gemeinen underthanen in sonderheit vormit
telst eides einbinden lassen, do einer im lande Dietmarschen
oder ausserhalb landes etwes erfaren wurde, daraus aufrhur,
emporung, conspiration, vorbuntenussen, vorstandtenussen oder
andere geferliche practicken und anschlege wieder einen aus
unserem mittel oder unsere erben und nachkommen zu vor
mercken sein mochten, das er sollichs eiligst und ungeseumbt
1 H: den. 2 HG: gerichtsprocessen. 3 Den reviderede ditmarsiske
Landret af 2. Nov. 1567. i G: einfuren. 5 19. Juni 1559, se 1. Bd. S.
596. 6 O: nierung.

<< prev. page << föreg. sida <<     >> nästa sida >> next page >>


Project Runeberg, Sat Dec 9 19:16:18 2023 (aronsson) (download) << Previous Next >>
https://runeberg.org/danotrak/2/0146.html

Valid HTML 4.0! All our files are DRM-free