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Nr. 9. 1568. 21. Juli. 135
uns oder unserm koniglichen stadthalter und amptleuten zu
Rendesburgk und Gottorf samptlich zu wissen thun und vor
melden, auch sollichs vor sich selbst mit allem getreuen ernst
und fleisse [keren] 1, abwenden, weren und vorhuten wolle, das
auch ein ider sich wolle des gemeinen landes Dietmarschen
anno funfzig neune zu Rendesburgk ausgegebenen reverses 2,
obligation und vorpflichtungen ohne allen wandel mit worten
und wercken gemess erzeigen und darwieder nicht thun noch
handelen in einige wege.
8. Und ist zu vorhutung kunftiges missvorstandes zwischen
uns bewilliget und angenommen, das in allen misshandlungen
die bruche an die obrigkeit des misshendlers fallen sollen; so
viel auch die besonderen straffen des todtschlages und anderen
straffen betrifft, dardurch der misstheter seine gutter gantz oder
zum teil vermuge unsere vortrege, abschiedt, vorordnung und
vorfasten rechtens vorwircket haben muchte, sol die beschei
denheit gehalten werden, ob derselbige misshendler nicht alleine
unter einen unsers mittels gutter haben wurde, sunderen noch
unter anderen mher belegen hette, das allewegen was an sol
chen gutteren vorwircket wirt an den unsers mittels fallen soll,
deme die hocheit uber solche gutter zustendig.
9. Wurde es sich auch begeben, das ein teil von uns oder
desselben erben und nachkomen seinen drittentheil am lande
Dietmarschen aus erheischender seiner notturft und gelegenheit
vorkeuffen oder vorpfenden wolte, der soll schuldig sein, uns
anderen beiden teilen und unseren erben soilichen seinen drit
tentheil zuforderst zu pfandt oder kauf, wie er denselben zu
vereusseren bedacht sein wirt, anzubieten, und sollen wir und
unsere erben und nachkommen daranne umb so viel gelts, als
ein ander zu pfand oder kauf darauf wenden wolte, die erstig
keit und den vortritt haben. Im fall aber ein teil von uns
oder dessen erben in die pfandtschaft oder den kauf nicht tret
ten wolten und nach beschehener ankundigung des pfandes oder
kaufs jar und tag vortliesen liesen, so sol dem anderen theil,
welches die helfte in die pfandtschaft oder des kaufs getretten,
den anderen halben theil auch an sich zu pfenden oder zu
1 O: gerne. 2 Ditmarskernes Kapitulation af 20. Juni 1559, se 1. Bd.
S. 601.
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