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136 1568. 21. Juli. Nr. 9.
keuffen umb den summen, wie vor beschrieben, und also den
gantzen drittenteil an sich zu bringen frey stehen. Wurden
auch beide teile oder dero erben und nachkommen zu pfandt
oder kauf solchen drittenteil zu behalten umb so viel gelts, als
ein ander darumb geben wolte, nicht geneigt sein, oder das un
ser einer oder seine erben und nachkommen ailein die helfie
des drittenteils zu pfande oder kauffe an sich bringen wolten
und darob jar und tag vorfiiesen wurden, so soll derjennige,
welcher, als obstehet, seinen drittenteil zu vorpfenden oder zu
verkeuffen furhabens ist, seiner gelegenheit nach mit einem an
deren handlen und ihme denseiben seinen drittentheil gantz
oder zur helfte pfendtlich einzustellen oder erblich zu vorkeuf
fen macht haben, jedoch das er zuvorn solchen frembden pfen
der oder keuffer den anderen beiden theilen namhaftig zu
machen schuldig sein soll.
10. Solte sich auch kunftig wegen der grennitzen und
scheiden itzgemachter abtheilung unter uns zwischen zweyen
teilen irrung oder missvorstandt zutragen, solches soll durch
den dritten, alse derselben gebrechen unparteilichen, durch ge
burliche weisung nach befindtlicher gelegenheit olme rechts
ganck oder ander weitleuftigkeit entscheiden werden.
11. Wan es sich auch begebe, das vormeinter erbgerech
tigkeit halben das ertzstift Bremen oder sonst imants, wer der
sein mochte, von wegen des landes Dietmarschen uns sempt
lich oder einen 1 aus unserem mittel oder unsere erben und
nachkomen zu recht furnhemen und besprechen wurde, sol
len und wollen wir und unsere erben und nachkommen solche
rechtfertigung auf gleiche darlage unde unkosten angreiffen und
ausfuren, und ein teil mit dem anderen seinen radt und zuthun
zusamen bringen.
12. Wurde sichs auch zutragen, welches der Almechtige
gnedichlich vorhuten und abwenden wolle, das wir samptlich
oder einer in sonderhait oder unsere erben und nachkomen,
wie obstehet, der vormeinten erbgerechtigkeit halben, deren sich
das ertzstift Bremen anmasset oder andere kunftig anmassen
muchten, uberzogen, bekrieget und vormittelst gewaltsamer
1 O: einem; H: eines.
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