- Project Runeberg -  Danmark-Norges Traktater 1523-1750 med dertil hørende Aktstykker / Andet Bind. 1561-1588 /
242

(1907-1933) [MARC] With: Laurs Laursen
Table of Contents / Innehåll | << Previous | Next >>
  Project Runeberg | Catalog | Recent Changes | Donate | Comments? |   

Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - Danmark-Norges Traktater 1561—88 (Traités du Danemark et de la Norvège 1561—88) - Sider ...

scanned image

<< prev. page << föreg. sida <<     >> nästa sida >> next page >>


Below is the raw OCR text from the above scanned image. Do you see an error? Proofread the page now!
Här nedan syns maskintolkade texten från faksimilbilden ovan. Ser du något fel? Korrekturläs sidan nu!

This page has never been proofread. / Denna sida har aldrig korrekturlästs.

242 1570. 13. Dec. Nr. 13.
mittel und furwendungen, wie die nåmen haben mochten, kref
tigster gestalt gentzlich vorziehen und abgesagt.
In mitler zeit aber und so lange biss dieser gerechtigkeit
halben von der Rom. Kay. Mat., chur und fursten obangeregter
gestalt endtlich erkandt und erklert, sollen die Kon. W. zu
Dennemarck und Schweden beiderseits das wappen der dreyer
cronen unvorhindert furen und gebrauchen, und damit, wie es
von beider Ihrer Kon. W. herrn våtern, weilandt konig Chri
stiano und Gustavo, auf Ihre Kon. W. bracht, und in dem
stande, darin es itziger zeit noch ist, gelassen werden, und sich
beiderseits Ihre Kon. W. vor sich auch ihre nachkommen und
erben, einer des andern konigreichs wappen — ausserhalb des
was der dreier cronen halben oben vormeldt und zu recht
licher erkandtnus ausgesetzt — hinfurt nicht gebrauchen, je
doch das auch hiedurch einem und dem andern theil an sei
nen probationibus des obberurten zu rechtlichem erkandtnus
gestelleten streits halben nichts benummen.
Und soll diese wilkurliche hinstellung auf die Rom. Kay.
Mat. und obbenante chur und fursten beiden Kon. W. und
dero konigreichen Dennemarck, Schweden und Norwegen an
derselben koniglichen regalien, hoheiten und freiheiten unvor
fencklich sein, und dieselbe allein auf diese itzt gegenwertige
handlung und nicht ferrer gemeint, gedeut noch vorstanden
werden.
5. Alsdan sich auch weilandt konig Christianus und Gu
stavus, christlicher und loblicher gedechtnus, bei aufgerichter
bundtnus des ein tausendt funf hundert und ein und vierzig
sten jares, einer zu des andern konigreich und landen spruch
und furdrung ausgedingt und furbehalten, und folgig die itzo
regirende Kon. W. zu Dennemarck und Schweden beiderseits
solche furbehalt nicht allein zu vorneuen, sondern auch eins
theils zu erweittern begeret; und aber wir, die commissari, dafur
geachtet, das solche ’ vorbehalt und bedingung kunftiglich bei
den successorn allerley nachdencken und weitterung gebieren
konten, so haben wir es dahin behandelt, das die konigliche
Dennemarckische und Schwedische abgesandten sich von ihrer
1 R: solcher.

<< prev. page << föreg. sida <<     >> nästa sida >> next page >>


Project Runeberg, Sat Dec 9 19:16:18 2023 (aronsson) (download) << Previous Next >>
https://runeberg.org/danotrak/2/0254.html

Valid HTML 4.0! All our files are DRM-free