- Project Runeberg -  Danmark-Norges Traktater 1523-1750 med dertil hørende Aktstykker / Andet Bind. 1561-1588 /
256

(1907-1933) [MARC] With: Laurs Laursen
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256 1570. 13. Dec. Hr. 13.
einen rechtstag zuschreiben, und im funften monat auf einen
benanten tag die rechtfertigung angefangen werden, dergestalt,
das aus beiden konigreichen, jedem derselben sechs reichsrethe,
aufrichtige, schiedliche, friedliebende, gute menner, bewilliget,
vorordent und denselben ihr eidt und pflicht erlassen, und sie
zu furstehender sachen wiederumb aufs neue voreidet; und
dan auf dieselbe macht und gewalt gestellet werde, das sie auf
benenten tag an beider reiche grentzen oder sonst einem gele
genen ort zusammen kommen, die sache zwischen beiden Ihren
Kon. W. horen, sich derselben grundts, standts und gelegenheit
mit vleiss erkunden, eins jeden theils recht und gebuer, ein
und furbringen wol einnemen, erwegen, betrachten, und von
einander nicht scheiden, biss sie beide Ihre Kon. W. auf christ
liche pilliche mittel guetlich vorglichen, oder do sich ein oder
beide theil auf pilliche mittel nicht wolten behandlen und vor
tragen lassen, alsdan einen gewissen endtlichen rechtsspruch
auf die gantze sache schriftlich vorfasset, eroffnet und abge
sprochen haben.
Und do sich die reichsrethe eines endtlichen gewissen
spruchs, darumb das dem einen so viel stimmen als dem an
dern theil zugefallen, nicht entschliessen konten, so sollen sich
beide Ihre Kon. W. eines obmans vorgleichen, oder do sie sich
desselben nicht vorgleichen konten, ein jeder derselben eine
person darzu benennen, und das loss darumb fellen lassen,
und derselbe, auf den das loss trifft, zum obman gesetzt und
bestettiget werden. Welchem theil alsdan unter den reichs
rheten der obman mit seiner stimme beifall gibt, desselben
theils meinung soll als die gemeinste, bewertste und pillichste
eroffnet und bey macht und wirden gehalten werden.
Und sollen die reichsrethe und der obman — im fall einer
verordent werden muste — in vorfassung solchs spruchs und
urteils allein Gott, die warheit, das recht, insonderheit auch dere
reiche gemeine und sonderbare satzunge, ordnunge, erbare vor
nunfftige pilligkeit fur augen und in acht haben und sich nichts
davon leitten noch abhalten lassen. Und was durch dieselbe
behandelt, erkandt und gesprochen wirdt, dasselbe sollen beide
Ihre Kon. W. one alle ein- und widerrede zu halten vorpflich
tet sein.
Wolte aber einer Ihrer Kon. W. das recht nicht zulassen

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