- Project Runeberg -  Danmark-Norges Traktater 1523-1750 med dertil hørende Aktstykker / Andet Bind. 1561-1588 /
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(1907-1933) [MARC] With: Laurs Laursen
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Nr. 13. 257
1570. 13. Dec.
oder dem, was durch die reichsrhete gehandelt oder zu recht
gesprochen, nicht folgen und nachsetzen, so sollen auf solchen
fall die reichsrhete und underthane ihrer eide und pflichte ent
bunden, und Ihrer Kon. W. so lange, biss sie sich zum rechten
eingelassen oder dem gesprochnen urteil nachgekummen, zu
folgen und zu gehorsamen nicht schuldig sein.
25. Also und gleicher gestalt soll es mit vorordnung und
niedersetzung der reichsrhete gehalten werden, wan zwischen
zweien reichen oder zweier reiche stenden, vom adel oder stet
ten oder auch privatpersonen, der grentzen und aller andern
sachen halben, do die jurisdictio und gerichtszwang nicht ei
nem Ihrer Kon. W. allem zustehet, gehalten werden; jedoch
das nach wichtigkeit und gelegenheit der sachen und personen
viel oder weinig rethe verordnet.
26. Begebe sichs auch, das einer oder mehr der dreyer
konigreiche untersassen vom adel oder andere bey ihrem ko
nige und herrn auf klage, anzeigen oder angeben in ungnadt
fielen, und sich der- oder dieselbe umb befarter ungnadt willen
aus einem in ein anders der dreyer reiche zu begeben vorur
sachet und gedrungen wurden und in demselben reich, dahin
sie zuflucht genommen, gleich und rechtens gewertig sein wol
ten 1, sollen der- oder dieselbe, die also gewichen sein, in dem
reich, dahin sie sich begeben, vorgleittet und in desselben reichs
sicherheit, friede und schutz pleiben, und der Kon. W., unter
der er oder sie gesessen sein, auf rechtliche anklage und be
sprechung wieder dieselben gebuerlich recht widerfaren.
27. Und soll dieser aufgerichter friede zwischen beiden
Kon. W. und derselben konigreichen von zeit dieses vortrags
angehen und innerhalb acht wochen nach dato in den reichen
Dennemarck, Schweden und Norwegen offentlich vorkundet
und ausgeruffen werden. Jedoch haben beide konigliche abge
sandten bewilligt, itzt alsbaldt ihre gnedigste konige und herrn
bey eiligster potschaft dieses alhie beschlossenen vortrages zu
vorstendigen, damit vor ihrer ankunfft — die sich noch eizliche
tåge vorweilen mocht — nichts feindlichs von einem oder dem
andern theil furgenommen.
1 R: wollen.

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